fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§ 164. Ist Verletzung von Forderungen und Eigentumsansprüchen ein Delikt? 689 
gegen A. der sechsmonatigen Verjährung zum Trotz siegreich durchdringen wird. II. 1. C. 
hat der siebzehnjährigen D. mit Genehmigung ihres Vaters E. Stoffe zum Besticken gegen 
Lohn ins Haus mitgegeben; die D. verdirbt dabei den Stoff durch grobe Ungeschicklichkeit. 
Hier liegt auf seiten der D. gleichfalls eine Vertragsverletzung und ein gewöhnliches Delikt 
vor. Doch kann C. Ansprüche aus dem Delikt nicht erheben und insbesondre den E. selbst 
dann nicht haftbar machen, wenn er die Aufsicht über seine Tochter ganz vernachlässigt hat. 
2. Anders wenn die D. den Stoff absichtlich verdorben hätte: denn dann läge auf ihrer 
Seite außer der Vertragsverletzung noch eine Schutzgesetzverletzung (Str GB. 303) vor. 
2. Die Rechtswirkungen eines gewöhnlichen Delikts versagen ferner, wenn 
das Delikt in Ansehung einer Sache von deren Besitzer gegenüber dem Eigen- 
tümer der Sache oder einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger begangen wird, 
es sei denn, daß er den Besitz durch verbotene Eigenmacht oder durch eine 
strafbare Handlung erlangt hat. Denn auf ein solches Delikt kommen ledig- 
lich die für den Eigentumsanspruch geltenden Regeln und nicht die für ge- 
wöhnliche Delikte geltenden Vorschriften zur Anwendung (s. 992, 1065, 1227).17 
Beispiel. A. hat von B. ein Haus samt Garten gemietet; der Garten gehört aber nicht 
dem B., sondern dem C., und B. war zu seiner Vermietung nicht befugt; A. könnte dies 
auch recht gut wissen; er hat sich indes fahrlässigerweise um die Frage nicht gekümmert: 
jedoch ist seine Fahrlässigkeit nur eine leichte; als C. nachträglich sein Eigentum geltend 
macht und Herausgabe des Gartens von A. fordert, stellt sich heraus, daß A. den Garten 
durch allerlei eigenmächtige Anderungen wesentlich verschlechtert hat. Hier kann C. auf 
Grund seines Eigentumsanspruchs von A. keinen Ersatz verlangen, weil A., da seine Un- 
kenntnis von dem Eigentum C.s keine grobfahrlässige war, als gutgläubiger Besitzer des 
Gartens gilt. Ebensowenig kann er aber den A. wegen fahrlässiger Beschädigung seines 
Eigentums deliktisch haftbar machen. 
2. Bie Belikte im einzelnen. 
8 165. 
Die Zahl der einzelnen Deliktsarten ist unübersehbar groß. Es kann 
deshalb im folgenden nur auf solche Einzeldelikte eingegangen werden, für die 
gesetzliche Sonderregeln — sei es zur Ergänzung, sei es zur Abänderung der 
allgemeinen deliktsrechtlichen Normen — aufgestellt sind oder deren rechtliche 
Regelung auf Zweifel stößt. 
I. 1. Die Tötung eines andern ist stets gewöhnliches Delikt, wenn sie 
unerlaubt und schuldhaft vorgenommen ist (823 1). Der Tatbestand der delik- 
tischen Tötung fällt deshalb im ganzen mit dem der strafbaren Tötung — 
Mord, Totschlag, Körperverletzung, Zweikampf mit tödlichem Ausgange 
usw.1 — zusammen (s. aber oben S. 681 II). 
2. Die Rechtswirkung der Tötung ist dadurch ausgezeichnet, daß die 
Person des Ersatzberechtigten und der Inhalt seiner Ansprüche abweichend von 
den allgemeinen deliktsrechtlichen Normen bestimmt ist. 
a) Ersatzberechtigt ist nämlich zunächst, wer für die Kosten der Beerdigung 
17) Prym in der S. 6751 genannten Schrift. 
1) RE. 66 S. 252. M. Rünmelin, Arch. f. ziv. Pr. 90 S. 241. Abw. v. Liszt S. 29. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. I. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.