Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Innern oder doch der Anstaltsdirektion gekommen sind. Vorher beginnt eine etwaige 
Verjährung nicht zu laufen. 
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle der Nachzahlungsanspruch 
geltend gemacht werden könnte, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des Innern 
einzuholen. 
Der Nachzahlungsanspruch geht dem Anspruch des zahlungspflichtigen Armen— 
verbandes vor (zu vergleichen Ziffer 1 am Ende). 
§ 26. 
Einzahlung des Verpflegsgeldes. 
1. Das Verpflegsgeld ist im voraus in einvierteljährlichen Teilzahlungen am 
2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei an die 
Anstalt einzuzahlen. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld vom Aufnahmetage bis zum 
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten. 
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abganges in allen Fällen voll 
zu rechnen. 
2. Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder sonst aus öffentlichen Kassen 
abzuentrichten ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jedes Jahres eingehen. Fällt die Aufnahme zwischen diese beiden Zahlungstermine, 
so ist das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom 
Aufnahmetage an gerechnet zu bezahlen. 
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist 
unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
allemal erklärt werden kann, zu erteilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
4. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei 
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist 
keine Quittung zu erteilen. 
827. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Hospitaliten wird über das Verpflegsgeld bis mit dem Tage 
des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen
	        
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