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die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehr-
aufwand dagegen eingezogen.
lberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.6 fallen, wenn die Übersendung
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, dem Hospitalvermögen zu.
Verkehr mit den Angehörigen.
8 28.
Auskunftserteilung über Hospitaliten.
Auskunft über das Befinden der Hospitaliten wird im allgemeinen nur auf Anfrage
von berechtigter Seite erteilt, sofern der Hospitalit selbst hierzu nicht imstande ist. Wenn
jedoch ein Hospitalit erkrankt und eine auffällige Verschlimmerung in seinem Zustande
eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen auch ohne
Anfrage benachrichtigt.
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts ab—
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über
Zeit und Inhalt einer erteilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für
die Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren.
§ 29.
Besuche.
Die Hospitaliten können Besuche nach deren Anmeldung bei der Anstaltsdirektion
empfangen.
830.
Verkehr der Hospitaliten nach auswärts.
a) Den Hospitaliten ist Tags über gestattet, nach vorheriger Anmeldung beim
Oberpfleger Spaziergänge außerhalb des Anstaltsbereiches zu unternehmen. Der
Anstaltsdirektion bleibt jedoch vorbehalten, einzelnen Hospitaliten gegenüber diese Befug-
nis wegen vorgekommenen Mißbrauchs zu beschränken oder zu entziehen.
b) Den Hospitaliten können Besuche bei ihren Angehörigen oder bei befreundeten
Familien von der Anstaltsdirektion gestattet werden. Die hierbei bestimmte Urlaubszeit
ist streng einzuhalten (siehe auch § 32 Absatz 3 unter e).
Bei der Rückkehr ist die in § 16 erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender
Krankheiten mitzubringen. Ist jedoch innerhalb 6 Wochen vor der Rückkehr in der
Familie des Hospitaliten oder in dem Hause, wo er sich aufgehalten hat, oder in der
Umgebung eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die Anstaltsdirektion hiervon