Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehr- 
aufwand dagegen eingezogen. 
lberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.6 fallen, wenn die Übersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, dem Hospitalvermögen zu. 
Verkehr mit den Angehörigen. 
8 28. 
Auskunftserteilung über Hospitaliten. 
Auskunft über das Befinden der Hospitaliten wird im allgemeinen nur auf Anfrage 
von berechtigter Seite erteilt, sofern der Hospitalit selbst hierzu nicht imstande ist. Wenn 
jedoch ein Hospitalit erkrankt und eine auffällige Verschlimmerung in seinem Zustande 
eintritt oder sonst ein besonderer Anlaß vorliegt, werden die Angehörigen auch ohne 
Anfrage benachrichtigt. 
Die eingehenden schriftlichen Anfragen sind, von solchen vertraulichen Inhalts ab— 
gesehen, den Personalakten einzuverleiben. Zu diesen ist auch jedesmal Nachweis über 
Zeit und Inhalt einer erteilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für 
die Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
§ 29. 
Besuche. 
Die Hospitaliten können Besuche nach deren Anmeldung bei der Anstaltsdirektion 
empfangen. 
830. 
Verkehr der Hospitaliten nach auswärts. 
a) Den Hospitaliten ist Tags über gestattet, nach vorheriger Anmeldung beim 
Oberpfleger Spaziergänge außerhalb des Anstaltsbereiches zu unternehmen. Der 
Anstaltsdirektion bleibt jedoch vorbehalten, einzelnen Hospitaliten gegenüber diese Befug- 
nis wegen vorgekommenen Mißbrauchs zu beschränken oder zu entziehen. 
b) Den Hospitaliten können Besuche bei ihren Angehörigen oder bei befreundeten 
Familien von der Anstaltsdirektion gestattet werden. Die hierbei bestimmte Urlaubszeit 
ist streng einzuhalten (siehe auch § 32 Absatz 3 unter e). 
Bei der Rückkehr ist die in § 16 erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender 
Krankheiten mitzubringen. Ist jedoch innerhalb 6 Wochen vor der Rückkehr in der 
Familie des Hospitaliten oder in dem Hause, wo er sich aufgehalten hat, oder in der 
Umgebung eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die Anstaltsdirektion hiervon
	        
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