Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, die Rückkehr aber so lange zu unterlassen, bis die er— 
wähnte Bescheinigung beigebracht werden kann. 
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während der der Hospitalit sich auf Besuch 
außerhalb des Hospitals aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
Versetzung innerhalb des Hospitals. 
31. 
Versetzung aus der einen in die andere Abteilung des Landeshospitals oder aus 
einer Zahlstelle in eine Pfründe und umgekehrt darf nur mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern erfolgen. 
Ergibt sich erst später die Unrichtigkeit der Nachweise, auf Grund deren einem 
Hospitaliten eine Pfründe verliehen worden ist, oder tritt eine wesentliche Besserung der 
wirtschaftlichen Verhältnisse des Pfründners oder der zu seinem Unterhalte Verpflichteten 
ein, so kann der Pfründner wieder in eine Zahlstelle versetzt werden. (Zu vergleichen 
auch § 32 Absatz 3 unter f.) 
Entlassung. 
§ 32. 
Entlassung. 
Ülber die Entlassung eines Hospitaliten (Pfründners oder Zahlstellners) beschließt 
in allen Fällen das Ministerium des Innern. 
Ein Zahlstellner kann jederzeit entlassen werden. 
Ein Pfründner kann entlassen werden: 
a) wenn er darum ansucht; 
b) wenn er sich verehelichen will; 
c) wenn einer der in § 4 genannten Ausschließungsgründe hervortritt, in den Fällen 
unter 2 und 4 jedoch erst dann, wenn er als unheilbar erkannt ist (vergleiche 
auch § 33); 
d) wenn das Verpflegsgeld ganz oder teilweise im Rückstand gelassen werden sollte; 
e) wegen verübter grober Disziplinar= oder sonstiger Vergehen, insbesondere auch 
gegen die Hausordnung; 
f) wenn der Pfründner oder sein Vertreter irgend einen Vermögensbestandteil oder 
irgend eine über sein Vermögen oder einen Teil davon getroffene Verfügung 
verschwiegen oder unwahre Angaben über seine oder seiner Angehörigen Ver- 
mögensverhältnisse gemacht haben sollte (zu vergleichen auch § 31);
	        
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