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g) wenn das Erbrecht des Landeshospitals durch irgend welche ohne Genehmigung
des Ministeriums getroffene Verfügung über das Vermögen des Pfründners oder
über einen Teil desselben beeinträchtigt sein sollte;
h) wenn der Pfründner sich weigern sollte, den Erbvertrag mit dem Hospitale so
einzugehen, wie es von ihm verlangt wird, oder wenn sonst von ihm oder seinem
Vertreter eine Erklärung zur Sicherung des Hospitalerbrechtes verweigert werden
sollte;
i) aus allgemeinen Verwaltungsrücksichten;
k) in den bei der Aufnahmegenehmigung etwa besonders vorbehaltenen Fällen.
Eine etwa entrichtete Bauschsumme (vergl. § 24) wird im Falle der Entlassung
eines Hospitaliten in der Regel nicht zurückgezahlt. Nur wenn ein Zahlstellner
aus einem anderen, nicht im Absatz 3 unter a, b, d, e, , 8, h, i, k genannten
Grunde entlassen wird, soll ihm von der Bauschsumme derjenige Betrag zurück-
gezahlt werden, welcher nach Deckung der auf die gesamte Verpflegszeit nach
§ 22 zu berechnenden Verpflegssätze und sonstigen Aufwände verbleibt. Eine
Berechnung von Zinsen findet hierbei nicht statt.
8 33.
Unterbringung in einer anderen Anstalt.
Kommt die Unterbringung eines Hospitaliten in einer anderen Landesanstalt (inner-
halb oder außerhalb Hubertusburgs) in Frage, so wird bei Zahlstellnern die Entlassung
verfügt und den Beteiligten überlassen, rechtzeitig den deshalb nötigen Antrag auf dem
geordneten Wege bei der Behörde, die für die Aufnahme in diese Anstalt zuständig ist,
zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in die andere Anstalt erforderlichen Unterlagen
bereits in den Akten vorhanden sind, genügt die Bezugnahme darauf. Im Falle der
Genehmigung der Aufnahme wird die Anstaltsdirektion Hubertusburg, wenn sie darum
ersucht wird, die Uberführung in die andere Anstalt auf Kosten der zur Zahlung des
Verpflegsgeldes Verpflichteten ausführen.
Bei Pfründern wird, sofern nicht die Beteiligten für ihre anderweite Unterbringung
sorgen, die Aufnahme in die andere Anstalt von der Anstaltsdirektion vermittelt und im
Falle der Genehmigung der Aufnahme auf Kosten des Zahlungspflichtigen ausgeführt
werden. Stellt sich heraus, daß die Rückkehr des Pfründners in das Hospital in naher
Zeit nicht zu erwarten ist, so kann seine Entlassung aus dem Hospitale vom Ministerium
des Innern auf Bericht der Anstaltsdirektion verfügt werden (vergleiche § 32 Absatz 3
unter i).
Bei Ausführung einer solchen Versetzung wird alles, was dem Hospitaliten gehört
oder für ihn übergeben wurde, an die andere Anstalt abgegeben.