Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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leichtere Oden des Horaz, Abschnitte aus Virgils Äneide. Das Hauptaugenmerk ist bei 
der Lektüre, der möglichst 3 Wochenstunden zu widmen sind, auf den Inhalt und die Kunst— 
form zu richten; besonders wichtige Abschnitte der Staatsaltertümer und das Einschlagende 
aus den Privataltertümern sind im Anschlusse an Gelesenes kurz zu behandeln. Beim 
Lesen der Dichter ist die metrische Form gebührend zu beachten. Das Übersetzen ins 
Deutsche ohne Vorbereitung ist öfters zu üben. 
Planmäßiges Übersetzen ins Latein aus einem Ubungsbuche mit (leichten) zusammen- 
hängenden Stücken; dabei Befestigung und Ergänzung der in den früheren Klassen er- 
worbenen grammatischen und stilistischen Kenntnisse. 
Im Jahre 16 bis 18 schriftliche Arbeiten, überwiegend Übersetzungen aus dem 
Latein, bei denen auf gutes Deutsch bei möglichst engem Anschlusse an die Urschrift zu 
halten ist. Scripta und Extemporalia je nach dem Stande der Klasse häufiger oder seltener. 
  
Der wahlfreie Ergänzungsunterricht im Latein (je 2 Stunden in den 
Primen, siehe §§ 1 und 2) hat es als seine Hauptaufgabe anzusehen, die Lektüre durch 
tiefere Einführung in die klassische Literatur und Durchnahme einzelner nachklassischer 
Schriftwerke zu ergänzen. Vornehmlich haben dabei in Betracht zu kommen: 1 bis 2 
größere Reden Ciceros, schwierigere Oden und einzelne ausgewählte Sermonen des Horaz, 
Abschnitte aus den Annalen des Tacitus. Besonderes Gewicht ist bei dieser Lektüre auf 
die weitere Einführung in die römischen Staats= und Privataltertümer zu legen, soweit 
die gelesenen Schriften dazu Anlaß geben. Daneben hat der Unterricht wohl auch darauf 
bedacht zu sein, durch gelegentliche Ubungen das grammatisch-stilistische Wissen der 
Schüler zu befestigen und zu ergänzen, sich aber davor zu hüten, diese Nebenaufgabe in 
den Mittelpunkt zu rücken. 
Mit Hausaufgaben sind die Teilnehmer an diesem Unterrichte so wenig wie möglich 
zu belasten. Die zeitraubende Vorbereitung auf die zu lesenden Texte ist ihnen in der 
Regel zu ersparen; es wird Sache des Lehrers sein, das zum Verständnisse jedes Ab- 
schnitts Erforderliche den Schülern vor oder bei der Lektüre an die Hand zu geben. 
Wegen der Zulassung zu diesem wahlfreien Unterrichte wird auf den letzten Absatz von 
§2 noch besonders verwiesen. 
6+# 14. 1. Der Unterricht im Lateinischen hat die Grundlage für den gesamten üb- 
rigen sprachlichen Unterricht der Anstalt zu bilden. Der Unterstufe fällt daher die Auf- 
gabe zu, die allen ausgebildeten Sprachen gemeinsamen Denkformen, elementaren Dar- 
stellungsmittel und Grundlagen des Satzbaues im Anschlusse an die Unterweisung im 
Latein den Schülern klar zu machen und fest einzuuben. Im hohen Grade wünschenswert 
ist, daß die dabei den Anfängern beizubringenden Kunstausdrücke und Methoden der 
Bemerkungen.
	        
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