Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 429 — 
Nr. 34. Verordnung, 
die Wahlkreiszugehörigkeit der Stadt Olbernhau für die Landtagswahlen 
betreffend; 
vom 24. April 1903. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird die 
Stadt Olbernhau 
für die Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung dem 18. städtischen 
Wahlkreise zugeteilt. 
Dresden, am 24. April 1903. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. « 
Paulig. 
  
Nr. 35. Verordnung, 
einige Abänderungen der Hofrangordnung vom 21. August 1862 
betreffend; 
vom 28. April 1903. 
Seine Majestät der König haben zu nachstehenden Abänderungen der Hofrangordnung 
Allerhöchste Genehmigung zu erteilen geruht: 
1. Die Vorstände des Domänenvermessungsbureaus und des Zentralbureaus für 
Steuervermessung, welche die Dienstbezeichnung „Obervermessungsinspektoren“ 
führen, werden aus der 18. Abstufung der IV. Klasse der Hofrangordnung in 
die 14. Abstufung derselben Klasse versetzt. 
2. Den Vermessungsinspektoren wird der Hofrang in der 18. Abstufung der IV. Klasse 
der Hofrangordnung verliehen. 
Dresden, den 28. April 1903. 
Finanzminifterium. 
Dr. Rüger. 
Naumann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.