Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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2. Im 818 „pPostaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein- 
holung von Wechselakzepten“ erhält der erste Satz des Absatz vr 
nachstehende Fassung: 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn 
zurückgesandt oder an eine andere innerhalb des Deutschen Reichs wohnende Person 
weitergesandt werde. 
3. Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ ist unter vn als zweiter 
Satz nachzutragen: 
Diese Gebühr wird für Postanweisungen auch dann erhoben, wenn die Geldbeträge 
auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
4. In demselben § (36) ist im Absatz 1 hinter „0 für Zeitungen 
uswv. 32 Pf.“ einzuschalten: 
r6) für Zeitungen, die wöchentlich zweiundzwanzigmal bestellt 
werdeen 34 Pf., 
§) für Zeitungen, die wöchentlich dreiundzwanzigmal bestellt 
weden J336 Pf., 
t) für Zeitungen, die wöchentlich vierundzwanzig= bis acht- 
undzwanzigmal bestellt werden 38 f., 
Sodann ist statt „r)“ zu setzen: 
u) 
5. Im 8 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der zweite 
Satz des Absatz w nachstehende Fassung: 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so gilt 
der Gastwirt auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Brief- 
sendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. 
Die Anderung zu 1 tritt mit dem 1. Januar 1904, die übrigen Anderungen 
treten mit dem 15. Mai 1903 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
1903. 61
	        
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