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Nr. 46. Verordnung,
Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Hühnerpest
betreffend;
vom 30. Mai 1903.
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Mai dieses Jahres
(R.-G.-Bl. S. 223) auf Grund des § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr
23. Juni 1880 .
und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 1 Nar 1894 für den ganzen Umfang des Reiches
vom 1. Juni dieses Jahres ab bis auf weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im
Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt worden ist, werden die durch Ver-
ordnung vom 22. Juni 1898 (abgedruckt im Dresdner Journal und in der Leipziger
Zeitung vom Jahre 1898, Nr. 146, sowie im Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 189 8 Seite 188 flg.) zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügelcholera
getroffenen Maßregeln hiermit auch für die Hühnerpest vorgeschrieben.
Die vorstehende Verordnung ist in den Amtsblättern der et Autzhauptmannschaften
und Stadträte zum Abdruck zu bringen.
Dresden, den 30. Mai 1903.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Nr. 47. Vorschriften
über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer
vom 8. Juni 1903.
Auf Grund des § 38 Absatz 1 der Gewerbeordnung wird folgendes bestimmt:
1.
Wer das Gewerbe eines Versteigerers beginnt, hat bei Eröffnung des Betriebes
hiervon der Ortspolizeibehörde seines gewerblichen Niederlassungsortes Anzeige zu
erstatten.