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2.
Der Gewerbebetrieb der Versteigerung unbeweglicher Sachen und der öffentlichen
Verpachtung an den Meistbietenden ist nur den nach § 36 der Gewerbeordnung beeidig-
ten und öffentlich angestellten Versteigerern gestattet. Wegen der Letzteren
wird auf § 9 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu
dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze vom 6. Juli 1899 verwiesen. Sie
dürfen die Bezeichnung „beeidigter und öffentlich angestellter Versteigerer (Auktionator)"“
führen.
3
Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, des Kleinhandels
mit geistigen Getränken, des Trödelhandels und des Pfandleihgewerbes untersagt.
Versteigerern, die bis zum 1. Oktober 1903 eines der genannten Gewerbe betrieben
haben, kann in besonderen Fällen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der Weiter-
betrieb von der Kreishauptmannschaft gestattet werden. Doch dürfen in dem Grundstücke,
in dem das Gast= oder Schankgewerbe oder der Branntwein-Kleinhandel betrieben wird,
Versteigerungen von ihnen nicht abgehalten werden.
4.—
Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder ihren An-
gestellten gehören, nicht versteigern; auch ist ihnen das Versteigern von Sachen, die
zum Zwecke der Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme von
Vieh — untersagt. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn
die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, die mit dem Versteigerer in gerader Linie
oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.
5
Die Versteigerer haben sich aller auf Täuschung des Publikums abzielenden Hand-
lungen oder Unterlassungen zu enthalten. Insbesondere ist verboten das Entfernen
oder Verändern von Fabrikbezeichnungen, trügerisches Anpreisen der Sachen, Zulassung
von Scheinbietern, die die Sachen ansteigern sollen, Zulassung von Personen, die andere
vom Mit= oder Weiterbieten abhalten, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden
Waren unter dem Werte zu erwerben. Das Verabreichen geistiger Getränke im Ver-
steigerungsraume ist während der Versteigerung nicht statthaft.
6
Der Versteigerer darf bei Versteigerungen, die er abhält, weder selbst noch durch
Dritte Waren ersteigern. Er darf auch seinen Angehörigen das Mitbieten nicht gestatten.
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