Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

– 487 — 
2. 
Der Gewerbebetrieb der Versteigerung unbeweglicher Sachen und der öffentlichen 
Verpachtung an den Meistbietenden ist nur den nach § 36 der Gewerbeordnung beeidig- 
ten und öffentlich angestellten Versteigerern gestattet. Wegen der Letzteren 
wird auf § 9 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zu 
dessen Ein= und Ausführung ergangenen Gesetze vom 6. Juli 1899 verwiesen. Sie 
dürfen die Bezeichnung „beeidigter und öffentlich angestellter Versteigerer (Auktionator)"“ 
führen. 
3 
Den Versteigerern ist der Betrieb der Gast- und Schankwirtschaft, des Kleinhandels 
mit geistigen Getränken, des Trödelhandels und des Pfandleihgewerbes untersagt. 
Versteigerern, die bis zum 1. Oktober 1903 eines der genannten Gewerbe betrieben 
haben, kann in besonderen Fällen unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs der Weiter- 
betrieb von der Kreishauptmannschaft gestattet werden. Doch dürfen in dem Grundstücke, 
in dem das Gast= oder Schankgewerbe oder der Branntwein-Kleinhandel betrieben wird, 
Versteigerungen von ihnen nicht abgehalten werden. 
4.— 
Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen oder ihren Angehörigen oder ihren An- 
gestellten gehören, nicht versteigern; auch ist ihnen das Versteigern von Sachen, die 
zum Zwecke der Versteigerung angefertigt oder aufgekauft sind — mit Ausnahme von 
Vieh — untersagt. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die Ehefrau, auch wenn 
die Ehe nicht mehr besteht, und die Personen, die mit dem Versteigerer in gerader Linie 
oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. 
5 
Die Versteigerer haben sich aller auf Täuschung des Publikums abzielenden Hand- 
lungen oder Unterlassungen zu enthalten. Insbesondere ist verboten das Entfernen 
oder Verändern von Fabrikbezeichnungen, trügerisches Anpreisen der Sachen, Zulassung 
von Scheinbietern, die die Sachen ansteigern sollen, Zulassung von Personen, die andere 
vom Mit= oder Weiterbieten abhalten, um nach deren Ausscheiden die zu versteigernden 
Waren unter dem Werte zu erwerben. Das Verabreichen geistiger Getränke im Ver- 
steigerungsraume ist während der Versteigerung nicht statthaft. 
6 
Der Versteigerer darf bei Versteigerungen, die er abhält, weder selbst noch durch 
Dritte Waren ersteigern. Er darf auch seinen Angehörigen das Mitbieten nicht gestatten. 
70“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.