Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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7. 
Versteigerungen dürfen vom Versteigerer nur auf Grund eines schriftlichen Auf— 
trags übernommen werden, der Namen und Wohnort des Auftraggebers, Anlaß der 
Versteigerung, Namen und Wohnort des Eigentümers, Herkunft, Art, Menge und Wert 
der Waren, die Angabe, ob sie gebraucht sind, sowie etwaige Versteigerungsbedingungen 
enthalten muß. Ist der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer der Sachen, so hat sich der 
Versteigerer den Nachweis liefern zu lassen, daß der Auftraggeber vom Eigentümer das 
Verfügungsrecht erlangt hat. Die Aufträge sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren. 
Dem Versteigerer ist es verboten, seinem Auftraggeber einen Vorschuß auf den 
Versteigerungserlös zu gewähren. 
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Der Versteigerer ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Muster O eingerichtetes 
Geschäftsbuch zu führen. Dieses muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden 
Seitenzahlen versehen sein; es ist vor Ingebrauchnahme der Ortspolizeibehörde zur Be— 
glaubigung der Seitenzahl und Abstempelung vorzulegen. Die vom Versteigerer ange— 
nommenen Aufträge sind im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, unter fortlaufenden 
Nummern mit Tinte einzutragen, auch ist die Erledigung der Aufträge und der Eingang 
der Zahlungen alsbald zu vermerken. In dem Buche dürfen weder Rasuren vorgenom— 
men, noch Einträge unleserlich gemacht werden; Bücher, die nicht mehr benutzt werden, 
sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des 
Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre lang aufzubewahren. Für ordnungs- 
mäßige Führung der Bücher ist der Versteigerer auch dann persönlich verantwortlich, 
wenn er sie einem Dritten überläßt. Die Ortspolizeibehörde kann Versteigerern, die 
Handelsbücher oder Geschäftsbücher nach kaufmännischer Art führen, die Führung des 
Geschäftsbuches erlassen, sofern aus den Büchern die im Muster O vorgeschriebenen 
Angaben ersichtlich sind. 
9. 
Der Versteigerer hat die Versteigerung mindestens 3 Tage vorher der Ortspolizei- 
behörde, in deren Bezirk sie stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die in zweifacher 
Ausfertigung einzureichende Anzeige muß Namen und Wohnort des Auftraggebers, 
die Angabe über Art, Menge, Herkunft und Wert der Waren, sowie Tag, Stunde und 
Ort der Versteigerung enthalten. 
Die Versteigerung ist von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn 
a) die Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen zu beanstanden sind, oder 
b) durch die Vornahme der Versteigerung gegen gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen 
verstoßen werden würde, oder
	        
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