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7.
Versteigerungen dürfen vom Versteigerer nur auf Grund eines schriftlichen Auf—
trags übernommen werden, der Namen und Wohnort des Auftraggebers, Anlaß der
Versteigerung, Namen und Wohnort des Eigentümers, Herkunft, Art, Menge und Wert
der Waren, die Angabe, ob sie gebraucht sind, sowie etwaige Versteigerungsbedingungen
enthalten muß. Ist der Auftraggeber nicht selbst Eigentümer der Sachen, so hat sich der
Versteigerer den Nachweis liefern zu lassen, daß der Auftraggeber vom Eigentümer das
Verfügungsrecht erlangt hat. Die Aufträge sind mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren.
Dem Versteigerer ist es verboten, seinem Auftraggeber einen Vorschuß auf den
Versteigerungserlös zu gewähren.
8
Der Versteigerer ist verpflichtet, ein nach dem beigefügten Muster O eingerichtetes
Geschäftsbuch zu führen. Dieses muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein; es ist vor Ingebrauchnahme der Ortspolizeibehörde zur Be—
glaubigung der Seitenzahl und Abstempelung vorzulegen. Die vom Versteigerer ange—
nommenen Aufträge sind im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, unter fortlaufenden
Nummern mit Tinte einzutragen, auch ist die Erledigung der Aufträge und der Eingang
der Zahlungen alsbald zu vermerken. In dem Buche dürfen weder Rasuren vorgenom—
men, noch Einträge unleserlich gemacht werden; Bücher, die nicht mehr benutzt werden,
sind unter Angabe des Datums abzuschließen, der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung des
Abschlusses vorzulegen und sodann zehn Jahre lang aufzubewahren. Für ordnungs-
mäßige Führung der Bücher ist der Versteigerer auch dann persönlich verantwortlich,
wenn er sie einem Dritten überläßt. Die Ortspolizeibehörde kann Versteigerern, die
Handelsbücher oder Geschäftsbücher nach kaufmännischer Art führen, die Führung des
Geschäftsbuches erlassen, sofern aus den Büchern die im Muster O vorgeschriebenen
Angaben ersichtlich sind.
9.
Der Versteigerer hat die Versteigerung mindestens 3 Tage vorher der Ortspolizei-
behörde, in deren Bezirk sie stattfinden soll, schriftlich anzuzeigen. Die in zweifacher
Ausfertigung einzureichende Anzeige muß Namen und Wohnort des Auftraggebers,
die Angabe über Art, Menge, Herkunft und Wert der Waren, sowie Tag, Stunde und
Ort der Versteigerung enthalten.
Die Versteigerung ist von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn
a) die Sachen aus gesundheitspolizeilichen Gründen zu beanstanden sind, oder
b) durch die Vornahme der Versteigerung gegen gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen
verstoßen werden würde, oder