Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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masse handelt, nicht mit anderen Sachen in derselben Versteigerung versteigert werden. 
Mit Sachen einer Konkursmasse oder eines Nachlasses oder einer Wohnungseinrichtung 
dürfen Sachen, die nicht zu der Konkursmasse oder dem Nachlasse oder der Wohnungs- 
einrichtung gehören, im Versteigerungsraume oder in angrenzenden Räumen nicht mit 
versteigert werden, es sei denn, daß die Ortspolizeibehörde dies vorher ausdrücklich ge- 
nehmigt. Ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen ist in deutlicher Schrift an 
leicht sichtbarer Stelle im Versteigerungsraume anzubringen, bei Gold= oder Silberwaren 
ist der Gold= oder Silberwert anzugeben, der freihändige Verkauf von Waren im Ver- 
steigerungsraume oder in angrenzenden Räumen während der Versteigerung ist verboten. 
Der Versteigerer hat bei der Versteigerung den Namen des Erstehers und die erzielten 
Preise für die einzelnen Gegenstände mit Tinte in ein Verzeichnis einzutragen. Dem 
Verzeichnisse, das zehn Jahre lang aufzubewahren ist, ist die Bekanntmachung der Ver- 
steigerung in einem Abdrucke beizufügen. 
13. 
Finden die Versteigerungen in einem bestimmten Raume in regelmäßiger Wieder- 
kehr statt, oder handelt es sich um Gegenstände, die dem Verderben leicht ausgesetzt sind, 
wie Obst, Gemüse, Fische, Fleisch, so kann die Ortspolizeibehörde bezüglich der Anzeige 
und der Bekanntmachung Erleichterungen nachlassen. 
14. 
Die zu den Versteigerungen benützten Räume müssen den gesundheits-, bau= und 
feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, die an öffentliche Räume mit größerem 
Menschenverkehre zu stellen sind. In Wirtshäusern dürfen Versteigerungen nur dann 
stattfinden, wenn nach der Ansicht der Ortspolizeibehörde ein anderer geeigneter Raum 
nicht vorhanden ist. 
15. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, von dem Geschäftsbetriebe der 
Versteigerer jederzeit Kenntnis zu nehmen und zu diesem Zwecke deren Geschäfts- 
räume zu betreten, sowie die Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen — unter 
Umständen auch im Dienstraum der Behörde — einzusehen, auch aus den zur Ver- 
steigerung bestimmten Waren Proben gegen Entschädigung nach Höhe des üblichen Kauf- 
preises zu entnehmen. 
16. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach 
§ 148 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150.4 und im Unver- 
mögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
	        
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