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5. Elrfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter die Anstellung
von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außerordentliche
Aufwand von der Gesellschaft zu ersetzen.
Letztere ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß hinsichtlich der beim Bau
der Strecke Adorf— Landesgrenze beschäftigten Arbeiter den allgemein für das Deutsche
Reich gültigen Vorschriften über Unfall= und Krankenversicherung sowie den Bestimmungen
über Invalidenversficherung entsprochen wird.
6. Wenn infolge des Baues der genannten Strecke zum Zwecke der Verbindung
der einzelnen Stationen mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer
oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen
nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nötig macht, so fällt der dadurch entstehende Bau-
und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be-
schaffenheit der Umstände die betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Wegebaupflichtigen
mit Beiträgen heranzuziehen sind. Die Entscheidung hierüber steht der Königlich
Sächsischen Staatsregierung zu und erfolgt nach den beim Baue sächsischer fiskalischer
Bahnen untergeordneter Bedeutung üblichen Grundsätzen.
7. Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Teilstrecke Adorf— Landesgrenze
erforderlichen Grundstücke soll der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht nach den im
Königreiche Sachsen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt werden.
. Der Betrieb der in Rede stehenden Teilstrecke wird während der ganzen
Konzessionsdauer von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahnverwaltung auf Rech-
nung der Gesellschaft in Gemäßheit der Bestimmungen des Staatsvertrages vom
27. November 1898, des dazu gehörigen Schlußprotokolls sowie der sonstigen
zwischen den beiderseitigen Regierungen oder Staatseisenbahnverwaltungen getroffenen
oder etwa noch zu treffenden Vereinbarungen geführt.
§ 9. Wenn im öffentlichen Interesse Störungen oder Unterbrechungen des Betriebes
eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch der Gesell-
schaft nicht begründet. Auch für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen, es mögen solche
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann
die Gesellschaft vom sächsischen Staate oder vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht
beanspruchen.
* 10. Wegen aller Ansprüche, welche wegen des Baues und Betriebes der Strecke
Adorf— Landesgrenze von Dritten mit Erfolg gegen den Königlich Sächsischen Staatsfiskus
erhoben werden sollten, hat die Gesellschaft den letzteren schadlos zu halten.
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