Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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5. Elrfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiter die Anstellung 
von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außerordentliche 
Aufwand von der Gesellschaft zu ersetzen. 
Letztere ist auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß hinsichtlich der beim Bau 
der Strecke Adorf— Landesgrenze beschäftigten Arbeiter den allgemein für das Deutsche 
Reich gültigen Vorschriften über Unfall= und Krankenversicherung sowie den Bestimmungen 
über Invalidenversficherung entsprochen wird. 
6. Wenn infolge des Baues der genannten Strecke zum Zwecke der Verbindung 
der einzelnen Stationen mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung neuer 
oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und Straßen 
nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nötig macht, so fällt der dadurch entstehende Bau- 
und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht nach Be- 
schaffenheit der Umstände die betreffenden Flurgemeinden oder sonstigen Wegebaupflichtigen 
mit Beiträgen heranzuziehen sind. Die Entscheidung hierüber steht der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung zu und erfolgt nach den beim Baue sächsischer fiskalischer 
Bahnen untergeordneter Bedeutung üblichen Grundsätzen. 
&# 7. Zum Zwecke der Erwerbung der zur Anlage der Teilstrecke Adorf— Landesgrenze 
erforderlichen Grundstücke soll der Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht nach den im 
Königreiche Sachsen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erteilt werden. 
&#. Der Betrieb der in Rede stehenden Teilstrecke wird während der ganzen 
Konzessionsdauer von der K. K. Osterreichischen Staatseisenbahnverwaltung auf Rech- 
nung der Gesellschaft in Gemäßheit der Bestimmungen des Staatsvertrages vom 
27. November 1898, des dazu gehörigen Schlußprotokolls sowie der sonstigen 
zwischen den beiderseitigen Regierungen oder Staatseisenbahnverwaltungen getroffenen 
oder etwa noch zu treffenden Vereinbarungen geführt. 
§ 9. Wenn im öffentlichen Interesse Störungen oder Unterbrechungen des Betriebes 
eintreten oder verfügt werden, so wird hierdurch ein Entschädigungsanspruch der Gesell- 
schaft nicht begründet. Auch für Kriegsbeschädigungen und Zerstörungen, es mögen solche 
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veranlaßt werden, kann 
die Gesellschaft vom sächsischen Staate oder vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht 
beanspruchen. 
* 10. Wegen aller Ansprüche, welche wegen des Baues und Betriebes der Strecke 
Adorf— Landesgrenze von Dritten mit Erfolg gegen den Königlich Sächsischen Staatsfiskus 
erhoben werden sollten, hat die Gesellschaft den letzteren schadlos zu halten. 
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