Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Nr. 85. Verordnung, 
eine Ergänzung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betreffend; 
vom 1. Dezember 1903. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs ist den „Geheimen Forsträten“, soweit 
sie als Vortragende Ministerialräte fungieren, der Hofrang in Klasse III Ziffer 4 in 
gleicher Rangstufe mit den mit dem Dienstprädikate von Geheimen Bau-, Berg-, Finanz-, 
Hof-, Justizräten usw. bei den Ministerien angestellten Ministerialräten verliehen worden. 
Demzufolge ist die Hofrangordnung bei der bezeichneten Abstufung durch Einfügung 
des Wortes „Forst“-, zwischen die Worte „Finanz“- und „Hof“= zu ergänzen. 
Dresden, den 1. Dezember 1903. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Naumann. 
  
Nr. 86. Bekanntmachung, 
die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden betreffend; 
vom 11. Dezember 1903. 
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist dieser in folgender Weise zusammengesetzt. 
Es find gewählt worden: 
a) aus der ersten Kammer 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
der Rittergutsbesitzer, Domherr Trützsch= der Rittergutsbesitzer Dr. von Wächter 
ler Freiherr zum Falkenstein auf auf Röcknitz, 
Dorsstadt, 
der Ministerialdirektor a. D., Wirkliche der Oberbürgermeister Dr. jur. Kaeubler 
Geheime Rat Meusel, Exzellenz, in in Bautzen, 
Dresden, 
der Oberbürgermeister, Geheime Finanzrat der Rittergutsbesitzer von Trebra-Lin- 
a. D. Beutler in Dresden; denau zu Neustädtel;
	        
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