Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Das  K.  Justiz-Ministerium  hat  daruͤber  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt
unterthaͤnigsten  Vortrag  erstattet,  und  es  ist  hierauf  unter  dem  22.  dieses  durch
K.  Dekret  nach  dem  Antrage  dieser  Stelle  sowohl,  als  der  um  Gutachten  vernommenen
zweiten  Abtheilung  des  K.  Geheimen-Rathes  verordnet  worden,  daß  das  Erkenntniß
über  Verweigerung  der  väterlichen  oder  vormundschaftlichen  Einwilligung  bei  Verehelichungen
  von  Katholiken  künftighin  an  die  Kreisgerichtshöfe  in  dem  Maaße  zu
verweisen  sey,  daß  dieselben  nach  vorangegangener  Vernehmung  beider  Theile  und
rechtlicher  Erdrterung  aller  wesentlichen  Punkte,  jedoch  ohne  prozessualische  Verhandlung,
  und  ohne  daß  eine  Berufung  oder  ein  Rekurs  gestattet  wäre,  über  dergleichen
Gegenstände  auf  eben  die  Weise  erkennen,  wie  das  protestantische  Ehegericht  4hnliche
Fälle  evangelischer  Religionsverwandten  behandle.

Indem  man  hievon  den  Eivil-Senat  des  K.  Ober-Tribunals  in  Kenntniß  seßt,
wird  zugleich  demselben  aufgetragen,  nach  Maaßgabe  dieser  höchsten  Bestimmungen
an  die  K.  Kreisgerichtohèfe  die  erforderlichen  Weisungen  gelangen  zu  lassen.

5)  Erlaß  des  K.  Justiz-Ministerium  an  die  ehegerichtlichen  Senate
der  K.  Gerichtshöfe,  vom  19.  August  1823,

betreffend:  die  Behandlung  der  Gesuche  um  Dispensation  von  der  Proklamation  bei  solchen  Verlobten,
welche  in  verschiedenen  Kreisen  wohnen.

Durch  eine  Anfrage,  wie  es  nach  Ueberweisung  der  Ehesachen  an  die  K.  Gerichtshöfe
  mit  Dispensationsgesuchen  von  der  Proklamation  solcher  Verlobten  zu  halten
sey,  welche  in  verschiedenen  Kreiken  wohnen,  sieht  man  sich  veranlaßt,  nach  Vernehmung
  des  ehegerichtlichen  Senats  des  K.  Ober-Tribunals,  dem  Senate  hiemit  zur
Nachachtung  und  Bekanntmachung  an  die  gemeinschaftlichen  Obermmter  seines  Bezirks
zu  erkennen  zu  geben,  daß  in  dergleichen  Fällen  bloß  dacjenige  gemeinschaftliche
Oberamt,  unter  welchem  der  Bräutigam  steht;  nach  vorheriger  Rücksprache  mit  dem
gemeinschaftlichen  Oberamte  der  Braut,  an  seinen  vorgeseßzten  ehegerichtlichen  Senat
zu  berichten,  und  hierauf  eben  dieser  Senat  ohne  eine  Communikation  mit  dem  ehegerichtlichen
  Senate,  welcher  hinsichtlich  der  Braut  der  competente  ist,  die  Sache  zu
erledigen  habe.