Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Wegen des Eintritts von Realschulabiturienten in die Obersekunda unter vorläufiger 
Befreiung vom Lateinunterricht siehe § 2 Absatz 6. 
Aufnahme 51. Soweit die Verhältnisse der Anstalt es gestatten, können auch zu Michaelis 
innerhalb des Schüler aufgenommen werden, welche sich als fähig erweisen, in den Ostern begonnenen 
Schuljahres. Z . . 
Unterricht einer Klasse einzutreten. 
Inmitten des Sommer= und Winterhalbjahres kann der Eintritt in die Schule nur 
ausnahmsweise aus Anlaß dringender Umstände, insbesondere des Zuzugs der Eltern 
von einem anderen Orte her, erfolgen. Die Vergünstigung einer derartigen außerordent- 
lichen Aufnahme ist aber nur dann zu gewähren, wenn keine Störung dadurch herbei- 
geführt wird und der Aufzunehmende sofort mit Nutzen dem Unterrichte einer bestimmten 
Klasse beizuwohnen vermag. 
Einrichtung &52. Jeder Schüler hat vor der Aufnahme in die Anstalt eine Prüfung zu 
Auf echme— bestehen. 
rrüfung. Aufzunehmende, die privatim vorbereitet worden sind oder bis dahin eine öffentliche 
Schule außerhalb Sachsens besucht haben, sind schriftlich und mündlich zu prüfen. Bei 
Schülern, die ein von einer gleichartigen sächsischen Anstalt ausgestelltes, zu keinerlei 
Bedenken Anlaß gebendes Abgangszeugnis beibringen, genügt eine kurze mündliche 
Prüfung. 
Die Aufnahmeprüfung wird unter Aufsicht des Rektors durch die von ihm damit 
beauftragten Lehrer abgenommen. Ist die Anzahl der gleichzeitig zu Prüfenden eine 
größere, so haben stets mehrere bei der Prüfung nicht beteiligte Lehrer dieser als Zeugen 
anzuwohnen. Das Recht dazu steht jedem Mitgliede des Lehrerkollegiums zu. Die 
außerordentlichen Prüfungen einzelner im Verlaufe des Schuljahres sind von den Haupt- 
lehrern der Klasse, für welche die Anmeldung erfolgt ist, unter Leitung des Rektors ab- 
zunehmen. Die Aufnahmeprüfungen sind nicht öffentlich. 
Auf Grund der bei der Anmeldung beigebrachten Zeugnisse und der Ergebnisse der 
Aufnahmeprüfung hat das Lehrerkollegium über die Aufnahme zu beschließen. Bei der 
Hauptaufnahme zu Ostern hat dies unmittelbar nach der Prüfung zu geschehen, bei den 
vereinzelten Aufnahmen während des Schuljahres in der nächsten ordentlichen Konferenz. 
Bis die Beschlußfassung erfolgt ist, kann den Geprüften die Teilnahme am Unterricht 
einer bestimmten Klasse vom Rektor vorläufig verstattet werden. 
Die Eintretenden sind mittels Handschlags zur Einhaltung der Schulordnung (§ 48) 
zu verpflichten. 
II. Halbjahrs= und Jahresprüfungen. 
Zweck und Art 53. Zweimal im Jahre, am Schlusse des Sommer= und Winterhalbjahres, ist 
der unter beständiger Aussicht eine schriftliche Prüfung aller Klassen abzuhalten zum Behufe 
Prüfungen.
	        
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