Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

— 37 — 
der Erweisung, was ein Schüler ohne jede Beihilfe innerhalb einer bestimmten Zeit zu 
leiften vermag. Vor Ostern findet außer dieser schriftlichen an allen Realgymnasien noch 
eine öffentliche mündliche Prüfung der Unter- und Mittelklassen (8 55) statt, zu der die 
Angehörigen der Schüler einzuladen sind; diese hat vornehmlich den Zweck, daß die 
Schule von ihrer Arbeit der Offentlichkeit gegenüber Zeugnis ablegt. 
Die schriftliche Osterprüfung hat der mündlichen voranzugehen. 
8 54. Bei der schriftlichen Prüfung vor Ostern haben zu liefern 
1. alle neun Klassen 
eine deutsche und mathematische, beziehentlich Rechen-Arbeit, außerdem 
2. die Klassen Sexta bis Unterprima 
ein lateinisches Scriptum, 
3. die Klassen Quarta bis Oberprima 
eine französische Arbeit (Seriptum oder Aufsatz), 
4. die Klassen Obertertia bis Oberprima 
eine Übersetzung in das Englische, beziehentlich eine freie Nacherzählung in 
dieser Sprache, 
5. die Primen 
eine physikalische Arbeit, 
6. die Oberprima 
eine Übersetzung aus dem Lateinischen. 
Von einer gesonderten schriftlichen Prüfung der Oberprima kann aber abgesehen 
werden, wenn nur einige wenige Schüler für diese in Betracht kommen würden. 
Alle Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen. Die Bestimmung dar- 
über, ob bei ihnen je nach der Art der Aufgabe Hilfsmittel benutzt werden dürfen und 
welche, bleibt den einzelnen Schulen überlassen. Zuwiderhandlungen gegen das in dieser 
Beziehung Vorgeschriebene sind streng zu bestrafen. 
Für die freien Aufsätze ist den Schülern eine Arbeitszeit von 4 Stunden zu ver- 
willigen, für die übrigen Arbeiten eine solche von 2 bis 3 Stunden. 
Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterrichtsziele der Klasse entsprechend zu stellen. 
Der Rektor ist berechtigt, zu verlangen, daß diese ihm vor der Prüfung zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
1 Für die schriftlichen Prüfungen zu Michaelis gelten im allgemeinen die nämlichen 
Bestimmungen. Doch haben die Rektoren bei diesen nach Vernehmen mit den Klassen- 
lehrern und den in Betracht kommenden Fachlehrern durch den Hinwegfall einzelner Ar- 
beiten in den Ober= und Mittelklassen eine Vereinfachung eintreten zu lassen, sodaß die 
Prüfung für alle Klassen auf drei Tage beschränkt bleibt. 
Schriftliche 
Prüfungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.