Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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4) hierbei mit Erfolg bemüht gewesen sind, sich in der Rechtswissenschaft weitere Aus- 
bildung und praktische Ubung zu verschaffen, auch durch ihr dienstliches und außer- 
dienstliches Verhalten zu keinem ernstlichen Tadel Anlaß gegeben haben. 
Ausnahmsweise können auch solche Bewerber zugelassen werden, die die Referendar- 
prüfung anderwärts als in Leipzig bestanden haben. 
Ein Recht auf Zulassung zum Vorbereitungsdienste bei einer Verwaltungsbehörde 
steht niemandem zu. 
#62. Der Vorbereitungsdienst beginnt mit einer sechsmonatigen Probedienstleistung 
bei einer Amtshauptmannschaft, welcher der Referendar von dem Ministerium des Innern 
zugewiesen wird. 
Will der Referendar nach Ablauf der Probezeit den Vorbereitungsdienst in der 
inneren Verwaltung fortsetzen, so hat er vorher um die Verlängerung nachzusuchen. Die 
Bewilligung hängt außer von der Befähigung, dem Fleiße und dem sittlichen Verhalten 
des Nachsuchenden auch davon ab, ob seine persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse 
ihn zu einer späteren Anstellung im höheren Verwaltungsdienste geeignet erscheinen lassen. 
sfl 3. Wird die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in der inneren Verwaltung 
genehmigt, so hat in dessen weiterem Verlaufe jedenfalls eine sechsmonatige Beschäftigung 
bei einer Gemeindeverwaltung einzutreten. 
Außerdem kann der Referendar auch bei einer Handels= und Gewerbekammer und 
in geeigneten Fällen auch in einem Bankunternehmen oder in einem landwirtschaftlichen 
oder industriellen Betriebe beschäftigt werden. 
Die Auswahl der Beschäftigung und die Bestimmung der Stelle, bei welcher sie 
stattfindet, erfolgt durch das Ministerium des Innern. 
& 4. Die Beschäftigung bei den Amtshauptmannschaften und Gemeindeverwaltungen 
ist dergestalt einzurichten, daß der Referendar unter der persönlichen Leitung des Behörden- 
vorstandes oder seines Stellvertreters nach und nach tunlichst in alle Zweige des Geschäfts- 
betriebs eingeführt wird. 
Bei den Handels= und Gewerbekammern ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß er auch 
einen Einblick in die wirtschaftlichen und gewerblichen Verhältnisse des Kammerbezirks 
erhält. 
Für die Beschäftigung bei einer Bank oder einem landwirtschaftlichen oder industriellen 
Betriebe werden die näheren Bestimmungen von dem Ministerium jedesmal mit dem 
Betriebsvorstande besonders vereinbart werden. 
##5. Der Referendar ist, solange er bei einer Amtshauptmannschaft arbeitet, 
zunächst dem Amtshauptmann, im übrigen demjenigen Kreishauptmann, in dessen 
Regierungsbezirk er beschäftigt wird, unmittelbar dienstlich unterstellt.
	        
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