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Dasselbe gilt für die der Staatseisenbahnverwaltung für den Nachtdienst durch
Verstärkung der Beamten, Abhaltung von Uberstunden, besondere Einrichtungen, Boten-
löhne 2c. entstehenden besonderen Kosten.
#&20. Jede Beobachtungs= und sonst zur Ab= oder Weitergabe von Meldungen
verpflichtete Stelle hat über die erstatteten, eingegangenen und weitergegebenen Nachrichten,
unter Eintragung von Zeit, Inhalt, Bestimmungs= oder Auflieferungsort derselben, ein
Verzeichnis zu führen.
Die Verzeichnisse sind sofort nach Beendigung des Hochwassermeldedienstes durch
Vermittelung der Ortspolizeibehörde an die Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1) einzureichen
und dort unter Vernehmung mit der Straßen= und Wasserbauinspektion zu prüfen. Im
übrigen gelten die Vorschriften in § 10 letzter Absatz.
II. Behörden und behördliche Maßnahmen, Kosten.
6. Zuständig für die allgem eine Regelung, Leitung und Beaufsichtigung
des gesamten Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienstes sind die Amtshauptmannschaften
und in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadträte dieser Städte als
Polizeibehörden.
Kommt bei einem Wasserlaufe das Gebiet mehrerer Polizeibehörden in Betracht, so
haben sich dieselben behufs Wahrung der Einheitlichkeit bei Ordnung des Dienstes für
das gesamte Flußgebiet untereinander zu vernehmen.
Die Amtshauptmannschaften haben außerdem, soweit innerhalb ihres Bezirks am
Wasserlaufe gelegene Städte mit Revidierter Städteordnung betroffen werden, sich wegen
der dort erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen mit dem Stadtrate ins Ein-
vernehmen zu setzen.
Zur technischen Mitwirkung und Beratung sind die Straßen= und Wasserbauinspek-
tionen berufen.
§& 22. Die Polizeibehörden haben hiernach für die Flußgebiete ihres Bezirkes Ort
und Einrichtung der Beobachtungs= und Meldestellen zu bestimmen, die Stellen mit ge-
eigneten, beziehentlich von den Ortspolizeibehörden vorzuschlagenden Personen und Stell-
vertretern (siehe auch § 23) zu besetzen, sowie über Einrichtung und Handhabung des
gesamten Beobachtungs= und Meldedienstes für jedes Flußgebiet, da nötig unter Ein-
beziehung der Nebenflüsse, ein allgemeines Regulativ auf der Grundlage der in
gegenwärtiger Verordnung festgestellten leitenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse aufzustellen und darin auch Art und Umfang des Meldewesens
genau und eingehend zu ordnen (siehe auch § 11).
1903. 10