Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Dasselbe gilt für die der Staatseisenbahnverwaltung für den Nachtdienst durch 
Verstärkung der Beamten, Abhaltung von Uberstunden, besondere Einrichtungen, Boten- 
löhne 2c. entstehenden besonderen Kosten. 
#&20. Jede Beobachtungs= und sonst zur Ab= oder Weitergabe von Meldungen 
verpflichtete Stelle hat über die erstatteten, eingegangenen und weitergegebenen Nachrichten, 
unter Eintragung von Zeit, Inhalt, Bestimmungs= oder Auflieferungsort derselben, ein 
Verzeichnis zu führen. 
Die Verzeichnisse sind sofort nach Beendigung des Hochwassermeldedienstes durch 
Vermittelung der Ortspolizeibehörde an die Polizeibehörde (§ 21 Absatz 1) einzureichen 
und dort unter Vernehmung mit der Straßen= und Wasserbauinspektion zu prüfen. Im 
übrigen gelten die Vorschriften in § 10 letzter Absatz. 
II. Behörden und behördliche Maßnahmen, Kosten. 
6. Zuständig für die allgem eine Regelung, Leitung und Beaufsichtigung 
des gesamten Hochwasserbeobachtungs= und Meldedienstes sind die Amtshauptmannschaften 
und in den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz die Stadträte dieser Städte als 
Polizeibehörden. 
Kommt bei einem Wasserlaufe das Gebiet mehrerer Polizeibehörden in Betracht, so 
haben sich dieselben behufs Wahrung der Einheitlichkeit bei Ordnung des Dienstes für 
das gesamte Flußgebiet untereinander zu vernehmen. 
Die Amtshauptmannschaften haben außerdem, soweit innerhalb ihres Bezirks am 
Wasserlaufe gelegene Städte mit Revidierter Städteordnung betroffen werden, sich wegen 
der dort erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen mit dem Stadtrate ins Ein- 
vernehmen zu setzen. 
Zur technischen Mitwirkung und Beratung sind die Straßen= und Wasserbauinspek- 
tionen berufen. 
§& 22. Die Polizeibehörden haben hiernach für die Flußgebiete ihres Bezirkes Ort 
und Einrichtung der Beobachtungs= und Meldestellen zu bestimmen, die Stellen mit ge- 
eigneten, beziehentlich von den Ortspolizeibehörden vorzuschlagenden Personen und Stell- 
vertretern (siehe auch § 23) zu besetzen, sowie über Einrichtung und Handhabung des 
gesamten Beobachtungs= und Meldedienstes für jedes Flußgebiet, da nötig unter Ein- 
beziehung der Nebenflüsse, ein allgemeines Regulativ auf der Grundlage der in 
gegenwärtiger Verordnung festgestellten leitenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse aufzustellen und darin auch Art und Umfang des Meldewesens 
genau und eingehend zu ordnen (siehe auch § 11). 
1903. 10
	        
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