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#& 21. Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Ein-
treffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen nach dem Muster im Anhang II
dieser Verordnung versehen sein. Diese Ursprungszeugnisse müssen eine Bezeichnung der
einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung enthalten, daß der Herkunftsort der
Tiere zurzeit seuchenfrei ist, und daß in dem Gehöfte, aus welchem das Geflügel stammt,
seit 6 Wochen weder die Geflügelcholera noch die Hühnerpest geherrscht haben.
In größeren Orten, welche in mehrere fest abgegrenzte Polizeibezirke geteilt sind,
ist jeder solcher Bezirk als Ort für sich im Sinne vorstehender Bestimmungen anzusehen.
Das für die Ausstellung eintreffende Geflügel ist durch den Bezirkstierarzt zu unter-
suchen. Diese Untersuchung hat tunlichst beim Ausladen, jedenfalls aber vor dem Ver-
bringen in den Ausstellungsraum zu erfolgen. Das Geflügel ist während der Dauer der
Ausstellung fortlaufend zu beobachten.
Bei Ausstellungen, welche ausschließlich mit Tieren eines Ortes oder eines kleineren
Bezirkes beschickt werden, kann die Amtshauptmannschaft beziehentlich der Stadtrat von
der Beibringung der Ursprungszeugnisse und von der bezirkstierärztlichen Untersuchung
des Geflügels vor dessen Verbringen in den Ausstellungsraum entbinden. Solchenfalls
hat jedoch der Bezirkstierarzt während der Ausstellung in sonst geeigneter Weise den
Gesundheitszustand des Ausstellungsgeflügels zu beaufsichtigen.
& 22. Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Käfige
und sonstigen Behälter müssen vor und nach dem Gebrauche mit heißer Sodalauge
(3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile Wasser) gründlich gereinigt werden.
Getrennt von dem Ausstellungsraum ist ein zur Untersuchung und Absonderung
kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten.
& :2:23. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest aus, so
ist die Ausstellung sofort zu schließen. In diesem Falle oder sobald der Verdacht einer
dieser Seuchen durch den Bezirkstierarzt festgestellt wird, sind die erkrankten und die
seuchenverdächtigen, sowie die nach Lage der Umstände ansteckungsverdächtigen Tiere
sofort in einem zu diesem Zwecke vorgesehenen Beobachtungsraume (§ 22) abzusondern und
zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes ist außer dem Bezirkstierarzte nur den mit
der Pflege der Tiere betrauten Personen zu gestatten; der Zutritt zu den anderen Aus-
stellungsräumen ist letzteren zu verbieten.
Diejenigen Plätze, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel gestanden hat,
oder von welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie durch Kot, Futterreste
usw., die von jenem Geflügel herrühren, verunreinigt wurden, find sofort zu reinigen und
zu desinfizieren (§ 11).