Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 75 — 
(2) Diese Prüfungen unterscheiden sich nach den Fachrichtungen: 
des Hochbaues, 
des Ingenieurbaues und 
des Maschinenbaues. 
(3) Für die Anstellung im höheren technischen Staatseisenbahndienste ist von den 
Maschinenbaubeflissenen außer diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer ab- 
zulegen (§ 8 Absatz 5). 
82. 
(1) Die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung werden durch das Bestehen der 
Diplom-Vor= und Hauptprüfung bei der Technischen Hochschule in Dresden nach Maß- 
gabe der Diplomprüfungsordnung vom 24. Februar 1904 ersetzt. 
(2) Zur Teilnahme an diesen Prüfungen werden höhere Staatsbaubeamte als Kom- 
missare des Finanzministeriums bestellt, welche befugt sind, von allen Prüfungsvorgängen 
Kenntnis zu nehmen. 
(3) Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet bei dem Technischen Ober-Prüfungs- 
amte in Dresden statt. 
83. 
Die Maschinenbaubeflissenen können die für die Zulassung zur Diplomprüfung nach- 
zuweisende mindestens einjährige praktische Tätigkeit auch in den Staatseisenbahn-Werk- 
stätten nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen (Anlage ) ableisten. 
Besondere Bestimmungen. 
Praktische Ausbildung. 
84. 
(1) Diplom-Ingenieure können sich innerhalb sechs Monaten nach dem Bestehen der 
Diplom-Hauptprüfung bei dem Finanzministerium zur Ernennung zum Regierungs- 
bauführer und zur Ausbildung im Staatsbaudienste melden. Der Meldung sind bei- 
zufügen: 
1. ein Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu geben hat; 
(Meldung und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigenhändig 
zu schreiben.) 
2. das Reifezeugnis der Schule (§ 1); 
3. die Zeugnisse der Technischen Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat 
G 1); 
117
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.