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(2) Diese Prüfungen unterscheiden sich nach den Fachrichtungen:
des Hochbaues,
des Ingenieurbaues und
des Maschinenbaues.
(3) Für die Anstellung im höheren technischen Staatseisenbahndienste ist von den
Maschinenbaubeflissenen außer diesen Prüfungen noch diejenige als Lokomotivführer ab-
zulegen (§ 8 Absatz 5).
82.
(1) Die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung werden durch das Bestehen der
Diplom-Vor= und Hauptprüfung bei der Technischen Hochschule in Dresden nach Maß-
gabe der Diplomprüfungsordnung vom 24. Februar 1904 ersetzt.
(2) Zur Teilnahme an diesen Prüfungen werden höhere Staatsbaubeamte als Kom-
missare des Finanzministeriums bestellt, welche befugt sind, von allen Prüfungsvorgängen
Kenntnis zu nehmen.
(3) Die Ablegung der zweiten Hauptprüfung findet bei dem Technischen Ober-Prüfungs-
amte in Dresden statt.
83.
Die Maschinenbaubeflissenen können die für die Zulassung zur Diplomprüfung nach-
zuweisende mindestens einjährige praktische Tätigkeit auch in den Staatseisenbahn-Werk-
stätten nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen (Anlage ) ableisten.
Besondere Bestimmungen.
Praktische Ausbildung.
84.
(1) Diplom-Ingenieure können sich innerhalb sechs Monaten nach dem Bestehen der
Diplom-Hauptprüfung bei dem Finanzministerium zur Ernennung zum Regierungs-
bauführer und zur Ausbildung im Staatsbaudienste melden. Der Meldung sind bei-
zufügen:
1. ein Lebenslauf, welcher auch über die Militärverhältnisse Auskunft zu geben hat;
(Meldung und Lebenslauf sind in deutscher Sprache abzufassen und eigenhändig
zu schreiben.)
2. das Reifezeugnis der Schule (§ 1);
3. die Zeugnisse der Technischen Hochschulen, auf denen der Bewerber studiert hat
G 1);
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