Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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11. 
(1) Während seiner praktischen Ausbildungszeit ist der Bauführer dem Vorstande der 
Behörde und dem Beamten, welchem er zu seiner Ausbildung überwiesen ist, disziplinarisch 
unterstellt. 
(2) Die Angaben des Bauführers haben in bezug auf Maß und Zahl öffentlichen 
Glauben. 
(3) Die Ausführung von Staatsbauten kann demselben nur unter Leitung und Ver- 
antwortlichkeit eines angestellten oder zur Anstellung berechtigten Baubeamten über- 
tragen werden. 
() Eine Besoldung des Bauführers hängt vom Ermessen des Finanzministeriums ab 
und kann nur verfügt werden, wenn dies nach den jeweiligen dafür bestehenden allgemeinen 
Bestimmungen angängig ist. 
8 12. 
(1) Der Bauführer hat ein Geschäftsverzeichnis (Anlage V) zu führen, in welchem 
eine Übersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte 
zu geben ist. 
(2) Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung des 
Ausbildungsdienstes Betrauten zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen. 
(3) Während der Beschäftigung bei einem nicht in der Staatsverwaltung stehenden 
Baubeamten oder einem Privattechniker hat der Bauführer dem Finanzministerium viertel- 
jährlich das von seinem seitherigen Vorgesetzten beglaubigte Geschäftsverzeichnis ein- 
zureichen. 
l 13. 
(1) Die Zeit, während welcher ein Bauführer durch Krankheit oder militärische Dienst- 
leistungen dem Ausbildungsdienste entzogen war, ist in Anrechnung zu bringen, soweit 
sie bei dem Bauführer des Hoch= und Ingenieurbaufaches den Zeitraum von zwölf, bei 
dem Bauführer des Maschinenbaufaches denjenigen von acht Wochen nicht übersteigt. 
(2) Dasselbe gilt, wenn der Bauführer infolge von Beurlaubung oder aus anderen 
Gründen dem Ausbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung bei 
dem Bauführer des Hoch= und Ingenieurbaufaches nicht mehr als sechs, bei dem Bau- 
führer des Maschinenbaufaches nicht mehr als vier Wochen beträgt. 
G) In keinem Falle werden jedoch mehr als im ganzen zwölf beziehentlich acht 
Wochen angerechnet. 
(4) Die Zeit des einjährig-freiwilligen Militärdienstes wird auf die Ausbildungszeit 
der Bauführer nicht angerechnet.
	        
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