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(5) Zur Übernahme einer Beschäftigung, welche nicht unter die vorgeschriebene Aus-
bildung fällt, ist stets die Genehmigung des Finanzministeriums erforderlich, welches
zugleich entscheidet, ob und inwieweit diese Zeit auf die Ausbildung anzurechnen ist. Im
übrigen befindet über Urlaubsgesuche der Bauführer die nach den sonst bestehenden Be-
stimmungen zuständige Stelle.
§ 14.
(1) Führt ein Bauführer sich so tadelhaft, daß er nach dem Ermessen des Finanz-
ministeriums zur Verwendung im Staatsdienste nicht geeignet erscheint, oder vernachlässigt
er seine Ausbildung durch fortgesetzten Mangel an Fleiß, so kann der Ausschluß desselben
von der weiteren Ausbildung für den höheren technischen Staatsdienst verfügt werden.
Der Ausschluß zieht den Verlust des Rechtes auf Führung des Titels „Regierungs-
bauführer“" ohne weiteres nach sich.
(2) Verzichtet ein Regierungsbauführer auf weitere Beschäftigung im Staatsdienste
oder wird er für den Staatsdienst im Baufache körperlich unbrauchbar, so wird ihm vom
Finanzministerium die Entlassung erteilt und ihm zugleich eröffnet, daß er den Titel
„Regierungsbauführer“ nur mit dem Zusatze a. D. (außer Dienst) führen darf.
8 16.
Über die praktische Ausbildung des Bauführers wird von dem mit der Leitung der
Ausbildung Betrauten ein Zeugnis ausgestellt, welches von einem der technischen Räte
des Finanzministeriums, beziehentlich von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestätigt wird.
Zweite Hauptprüfung.
8 16.
(1) Nach Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung ist das Gesuch um Zulassung
zur zweiten Hauptprüfung an das Technische Ober-Prüfungsamt zu richten.
(2) Dem Gesuche sind beizufügen:
ein Lebenslauf, welcher auch über das Militärverhältnis Auskunft geben muß,
die Zeugnisse über das Bestehen der Diplomprüfungen,
das Geschäftsverzeichnis (8 12),
die Zeugnisse über die praktische Ausbildung (8 15).
(s) Das Ober-Prüfungsamt beschließt auf Grund der Vorlagen über die Zulassung
zur zweiten Hauptprüfung. Erfolgt die Zulassung, so wird dies dem Bauführer vom
Ober-Prüfungsamte, unter gleichzeitiger Ubersendung der Aufgabe zur häuslichen Probe-
arbeit, mitgeteilt.