Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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817. 
(1) Die Zulassung zur zweiten Hauptprüfung ist von den Bauführern des Hoch= und 
Ingenieurbaufaches spätestens binnen vier, von den Bauführern des Maschinenbaufaches 
spätestens binnen drei Jahren nach der Ernennung zum Regierungsbauführer zu be- 
antragen. 
(2) Fällt in den gedachten Zeitraum die Ableistung der Militärpflicht, so wird die 
Meldefrist um ein weiteres Jahr erstreckt. 
(3) Im übrigen ist eine spätere Meldung nur mit Genehmigung des Finanzministeriums 
zulässig. 
8 18. 
(1 Die zweiten Hauptprüfungen werden der Regel nach während des ganzen Jahres, 
mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. Oktober, abgehalten. 
(2) Die zweite Hauptprüfung umfaßt: 
1. die Bearbeitung eines durch Zeichnungen dargestellten und eingehend begründeten 
Entwurfs nach gegebenem Programme (häusliche Probearbeit, vergl. § 19) 
2. die Bearbeitung von Aufgaben unter Aufsicht (Klausur, vergl. § 20); 
3. eine mündliche Prüfung (vergl. § 21). 
8 19. 
(u) Die Aufgabe zur häuslichen Probearbeit wird aus demjenigen Gebiete des Bau- 
faches erteilt, für welches der Bauführer sich ausgebildet hat. Diese Arbeit, welche der 
Bauführer mit der selbstgeschriebenen eidesstattlichen Erklärung zu versehen hat, daß er 
sie ohne fremde Hilfe angefertigt habe, ist binnen einer Frist von sechs Monaten, welche 
von dem Ober-Prüfungsamte aus erheblichen Gründen bis auf zwölf Monate verlängert 
werden kann, abzuliefern. Genügt die Arbeit, so ist dies dem Bauführer mitzuteilen; 
dieser hat sich sodann binnen einer Frist von drei Monaten, welche von dem Ober- 
Prüsungsamte aus erheblichen Gründen bis zu sechs Monaten verlängert werden kann, 
zur weiteren Prüfung zu melden. 
(2) Wird die Arbeit für ungenügend erachtet oder die gewährte Ablieferungsfrist ohne 
triftige, von dem Ober-Prüfungsamte als ausreichend anerkannte Gründe versäumt, so 
gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dem Baukführer kann alsdann eine neue Aufgabe 
erteilt werden, sofern er einen dahin gerichteten Antrag binnen längstens drei Monaten 
nach erfolgter Benachrichtigung von dem ungenügenden Ausfall, beziehentlich nach Ab- 
lauf der vetsäumten Ablieferungsfrist, stellt. Eine spätere Meldung ist nur mit Ge- 
nehmigung des Finanzministeriums zulässig. Die Rückgabe einer häuslichen Arbeit, in 
welcher wesentliche Teile der Aufgabe unberücksichtigt geblieben sind, behufs Vervoll= 
ständigung ist ausgeschlossen. 
1904. 12
	        
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