Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(6) Für die zweite Aufgabe gelten dieselben Bestimmungen, wie für die erste. Muß 
danach die Prüfung zum zweiten Male als nicht bestanden erachtet werden, so wird der 
Bauführer zur Prüfung nicht weiter zugelassen. 
8 20. 
(1) Die drei Tage dauernde Bearbeitung von Aufgaben unter Klausur soll dem Bau- 
führer Gelegenheit geben, seine Fähigkeiten in der Lösung kleinerer Aufgaben aus ver- 
schiedenen Gebieten seiner Fachrichtung zu zeigen. 
(2) In der Regel wird an jedem der drei Tage eine neue Aufgabe gestellt; es bleibt 
aber unbenommen, eine bereits allgemein gelöste Aufgabe am nächsten Tage in Einzel- 
heiten weiter bearbeiten zu lassen. 
§ 21. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
A. Für das Hochbaufach. 
1. Asthetische Durchbildung der Gebäude. 
Anwendung der architektonischen Formenlehre auf äußere und innere Bauteile. 
Kenntnis der wichtigeren Baudenkmäler des Altertums, des Mittelalters und der 
Renaissance, insbesondere der romanischen und der gotischen Baukunst. 
2. Land= und Stadtbau. 
Grundrißanordnungen, Konstruktion und Einrichtung der in dieses Gebiet fallenden 
Baulichkeiten, insbesondere der Gebäude der Staatsverwaltung. Anordnung städtischer 
Straßen und Plätze. Entwerfen von größeren auf diesem Gebiete vorkommenden Gesamt- 
anlagen. 
3. Bautechnische Zweiggebiete. 
Grundsätze der Bauhygiene. Die Wahl und Anordnung der Einzel= und der Zentral- 
heizungen sowie der Lüftungsanlagen. Abortanlagen. Bilitzableiter. Wasserversorgung. 
Entwässerung der Grundstücke. Beleuchtung der Grundstücke durch Gas und elektrisches 
Licht. Kenntnis der auf Baustellen gebräuchlichen Hilfsmaschinen zur Wasserhaltung, zu 
Gründungen sowie zum Befördern und Heben von Lasten. 
4. Verwaltung, Bau= und Geschäftsführung. 
Reichs= und Landesverfassung. Organisation der Reichsämter. Organisation der 
Staatsverwaltung und Ressortverhältnisse im allgemeinen, die Organisation der Staats- 
bauverwaltung im besonderen. Genaue Kenntnis der auf die Hochbauverwaltung bezüg-
	        
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