Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

Anlage I. 
Anweisung für die Annahme und praktische Beschäftigung von Maschinenbau- 
Beflissenen in den Werkstätten der sächsischen Staatseisenbahnen. 
1. Junge Leute, die im Besitze des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder Real- 
gymnasiums des Deutschen Reiches sind und beabsichtigen, das Maschinenbaufach auf 
einer deutschen Technischen Hochschule zu studieren, werden, soweit Platz vorhanden ist, 
in die Werkstätten der sächsicchen Staatseisenbahnen zu der einjährigen praktischen Be- 
schäftigung ausgenommen, die durch die Diplom-Prüsungsordnung der Technischen Hoch- 
schule in Dresden für die Ablegung der Diplomprüfung für das Maschinen-Ingenieur- 
wesen vorgeschrieben ist. Bei einer solchen Beschäftigung haben sich die Maschinenbau- 
Beflissenen der Arbeitsordnung und den für ihre Ausbildung gegebenen Anweisungen 
unweigerlich zu fügen. 
2. Durch die Aufnahme und Ausbildung wird keine Berechtigung für die spätere 
Übernahme in den Staatsdienst erworben, ebensowenig wird die Ausbildung in einer 
Staatseisenbahnwerkstätte für die etwaige Ubernahme von Diplom-Ingenieuren in den 
Staatsdienst verlangt. 
3. Für die Ausbildung ist eine Gebühr von 200·.X zu entrichten. Im Falle der 
Anstellung im sächsischen Staatsdienste (als Regierungsbaumeister) wird die Gebühr nach 
zweijähriger Dienstzeit zurückgezahlt. 
4. Die Meldung ist unter Beifügung des Schulzeugnisses bei der Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen einzureichen. Der Wunsch auf Aufnahme in eine bestimmte 
Werkstatt kann gestellt werden. Die Meldung soll so frühzeitig erfolgen, daß der Ein- 
tritt tunlichst schon am 1. April oder am 1. Oktober stattfinden kann. 
5. Die praktische Beschäftigung kann zur Aufnahme des Studiums am 1. Oktober 
oder am 1. April unterbrochen und während der Ferien (August und September) fort- 
gesetzt werden; unter besonderen Umständen kann in diesem Falle die Weiterbeschäftigung 
in einer anderen Eisenbahnwerkstätte auf Antrag genehmigt werden. 
6. Die praktische Beschäftigung ist so zu leiten, daß die Maschinenbau-Beflissenen 
einen allgemeinen Einblick in das gewählte Fach erlangen, daß sie über die Eigenschaften 
und die verschiedenartige Bearbeitung der im Maschinenbau zur Verwendung kommenden 
Materialien durch eigene Handhabung der betreffenden Werkzeuge im allgemeinen unter- 
richtet werden und die gebräuchlichsten Kraft= und Arbeitsmaschinen durch eigene An- 
schauung kennen lernen, um, so vorbereitet, demnächst den Vorlesungen auf der Tech- 
nischen Hochschule leichter folgen zu können.
	        
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