Anlage II.
Anweisung für die Annahme und praktische Ausbildung der Regierungsbauführer
des Hoch= und Ingenieurbaufaches.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Die Ernennung zu Regierungsbauführern des Ingenieurbaufaches für den Staats-
eisenbahndienst darf nur erfolgen, wenn die Bewerber den Nachweis der für diesen
Dienst erforderlichen körperlichen Tauglichkeit erbringen. Dazu gehört insbesondere die
Fähigkeit, die Farben richtig zu unterscheiden, und eine Sehschärfe auf den einzelnen
Augen von mindestens ½6 und ½ der von Snellen angenommenen Einheit, und zwar
mindestens beim Gebrauch der gewohnheitsmäßig getragenen Brille. Daß diese Voraus-
setzungen vorhanden sind, muß durch einen Bahnarzt oder durch einen Staatsmedizinal-
beamten in der hierfür von der Verwaltung vorgeschriebenen Form (Anlage IV) be-
scheinigt werden. Bewerber, welche diesen Anforderungen nicht genügen oder an sonstigen,
ihre Verwendbarkeit im Eisenbahndienste ausschließenden körperlichen Mängeln, ins-
besondere an Schwerhörigkeit oder Sprachfehlern leiden, die eine sachgemäße Verstän-
digung erschweren, sind von der Ernennung zum Regierungsbauführer und von der
Annahme zur praktischen Ausbildung auszuschließen.
(2) Ebenso sind von der praktischen Ausbildung die Regierungsbauführer auszu-
schließen, bei denen körperliche Mängel der vorbezeichneten Art erst nach der Ernennung
zum Regierungsbauführer hervorgetreten (§ 14 Absatz 2 der Prüfungsvorschriften).
§ 2.
(1) Die dreijährige praktische Tätigkeit, welche in § 7 der Vorschriften über die Aus-
bildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache vom 25. Februar 1904
für die Bauführer des Hoch= und des Ingenieurbaufaches vorgeschrieben ist, zerfällt in:
1. einen einjährigen Vorbereitungsdienst zur Einführung in das praktische Bauwesen
und den Baubetrieb;
2. einen achtzehnmonatigen Dienst bei der Leitung von Bauausführungen;
3. einen dreimonatigen Dienst bei einem Landbauamte, einer Straßen= oder Wasser-
Bauinspektion oder einer mittleren oder unteren Eisenbahndienststelle und
4. einen dreimonatigen Dienst bei einer oberen technischen Dienststelle (dem Hochbau-
technischen Bureau des Finanzministeriums, der Straßenbaudirektion, der Wasser-
baudirektion oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen).