Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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89. 
(1) Es ist insbesondere darauf zu halten, daß jeder Bauführer, soweit irgend tunlich, 
1. zur Anfertigung von Skizzen nebst zugehörigen Kostenüberschlägen und Erläuterungen, 
2. zur Aufstellung durchgearbeiteter Entwürfe nebst Kostenanschlägen und Erläuterungs- 
berichten, 
3. zur Ausarbeitung von Bauzeichnungen im größeren Maßstabe für ein in der Aus- 
führung befindliches Bauwerk, 
4. zur Vorbereitung von Verdingungen und zum Abschluß von Arbeits= und Lieferungs- 
verträgen, 
5. zu der bei Bauten vorkommenden Buchführung und Rechnungslegung 
herangezogen und mit diesen Arbeiten möglichst vertraut gemacht wird, daß er 
6. mit der Absteckung von Bauwerken, 
7. mit der Ausführung von Flächen= und Höhenmessungen beschäftigt und endlich 
8. mit der Anlage von Steinverbänden und der Herrichtung von Holzverbänden, 
9. mit den bei Bauten zur Anwendung gelangenden gewöhnlichen Rüstungen, 
10. mit der Art der Mörtelbereitung, 
11. mit den Eigenschaften der häufig vorkommenden Baumaterialien, 
12. mit den bei der Abnahme von Baumaterialien und Bauarbeiten zu beobachtenden 
Gesichtspunkten und Grundsätzen 
tunlichst eingehend durch Anschauung bekannt wird. 
(2) Die Bauführer des Hochbaufaches haben außerdem das Abbinden und Zulegen 
von Balkenlagen und Dachkonstruktionen auf dem Zimmerplatze sowie deren Aufbringung 
auf die Gebäude und die Art der Anfertigung von Bauarbeiten in Tischler= und Schlosser- 
werkstätten durch deren öfteren Besuch kennen zu lernen, während die Bauführer des 
Ingenieurbaufaches, soweit angängig, auch bei der Ausführung von Erdarbeiten, Ramm- 
und Betonierungsarbeiten behufs ihrer Ausbildung zu beteiligen sind. 
(s) Für die Bauführer des Eisenbahnbaufaches entfallen von dem Vorbereitungsjahre 
sechs Monate auf den Dienst bei der Ergänzung und Unterhaltung der Bahn- 
anlagen, 
drei Monate auf Beschäftigung mit Signaltechnik und elektrischen Bahneinrich- 
tungen, 
und 
drei Monate auf den Stationsdienst. 
(4) Für den sechsmonatigen Vorbereitungsdienst bei der Ergänzung und Unterhaltung 
der Bahnanlagen gelten vorzugsweise die in 8§ 8 und 9 gegebenen allgemeinen Be- 
stimmungen. Auch soll der Bauführer des Eisenbahnbaufaches an allen im Bezirke einer 
Bahnmeisterei vorkommenden praktischen und Verwaltungsarbeiten teilnehmen.
	        
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