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a) Der zweite Satz des zweiten Absatzes unter 1x erhält nachstehende
Fassung:
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den
Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt.
b) In demselben Absatze ist statt des vierten Satzes zu setzen:
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird
der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffen-
den Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet
sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung
verweigert wird.
c) Der zweite Satz des Absatz KV hat, wie folgt, zu lauten:
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei
der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter 1K.
d) Der Text der ersten drei Sätze im Absatz xvm erhält nachstehende
Fassung:
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“
oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post-
anstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten.
Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung
verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftrags-
formular angegebene Tag (7y) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge
sofort zurück= oder weitergesandt.
2. § 19. „Postnachnahmesendungen.“
Unter w ist als künftiger erster bis dritter Absatz einzuschalten:
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — aus-
genommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd" —
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vor-
gezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite
der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat.
Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa
verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feier-
tagen überhaupt nicht statt.
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