Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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a) Der zweite Satz des zweiten Absatzes unter 1x erhält nachstehende 
Fassung: 
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den 
Tag der ersten Vorzeigung oder des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
b) In demselben Absatze ist statt des vierten Satzes zu setzen: 
Bleibt diese Vorzeigung oder der Versuch der Vorzeigung erfolglos, so wird 
der Postauftrag bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffen- 
den Tage bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Verweigert der 
Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bei der zweiten Vorzeigung 
die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt; ebenso findet 
sofortige Rücksendung statt, wenn bereits bei der ersten Vorzeigung Zahlung 
verweigert wird. 
c) Der zweite Satz des Absatz KV hat, wie folgt, zu lauten: 
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist und für das Verfahren bei 
der zweiten Vorzeigung gelten die Bestimmungen unter 1K. 
d) Der Text der ersten drei Sätze im Absatz xvm erhält nachstehende 
Fassung: 
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ 
oder „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post- 
anstalt zur Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. 
Wird bei der Vorzeigung die Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung 
verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftrags- 
formular angegebene Tag (7y) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge 
sofort zurück= oder weitergesandt. 
2. § 19. „Postnachnahmesendungen.“ 
Unter w ist als künftiger erster bis dritter Absatz einzuschalten: 
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — aus- 
genommen solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd" — 
werden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vor- 
gezeigt, sofern nicht der Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite 
der Karte ein anderes ausdrücklich bestimmt hat. 
Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa 
verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feier- 
tagen überhaupt nicht statt. 
17“
	        
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