Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 17. Gesetz, 
die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend; 
vom 25. März 1904. 
Won, Georg, von GOTE# Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
&é 1. Wer Lose oder Losanteile außersächsischer Lotterien, die nicht mit Genehmigung 
der Ministerien des Innern und der Finanzen im Königreich Sachsen zugelassen sind, 
kauft oder sonst an sich bringt, wird mit Geldstrafe bis 600 bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der sich durch Einsatz an einer außersächsischen 
Zahlenlotterie (Lotto) beteiligt. 
#2. Wer Lose oder Losanteile der in § 1 bezeichneten Lotterien anderen zur Er- 
werbung anbietet, feilhält, verkauft, verschenkt oder sonst vertreibt, oder zum Zwecke des 
Vertriebs nach Sachsen einführt oder sich verschafft, ingleichen wer Losbestellungen oder 
Einsätze für solche Lotterien annimmt oder sammelt, verfällt in eine Geldstrafe, die auf 
das zehn= bis fünfzigfache der Lospreise (§ 4) oder Einsätze zu bemessen ist. Dieselbe 
Strafe trifft denjenigen, der eine der vorbezeichneten Handlungen als Mittelsperson be- 
fördert. 
Bezieht sich die strafbare Handlung nicht auf eine bestimmte Anzahl von Losen oder 
Losanteilen oder nicht auf ziffermäßig bestimmte Einsätze, so tritt Geldstrafe von 30 bis 
1500% ein. 
&# 3.Wer eine der in § 2 bezeichneten Handlungen gewerbsmäßig begeht, verfällt 
in eine Geldstrafe, die auf das fünfzig= bis hundertfache der Lospreise (8 4) oder Ein- 
sätze, im Falle des § 2 Absatz 2 aber auf 150 bis 6000 4 zu bemessen ist. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer 
der in § 2 bezeichneten Handlungen abermals eine dieser Handlungen begeht. Die Rück- 
fallsstrafe ist verwirkt, auch wenn bei Begehung der neuen Straftat die frühere Strafe 
noch nicht oder nur teilweise eingebracht oder verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen 
war sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der vorher- 
gehenden Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat fünf Jahre verflossen sind. 
#6. Als Lospreis im Sinne der §§ 2 und 3 gilt der die Stempelabgabe umfassende 
planmäßige Kaufpreis des einzelnen Loses, bei einem ideellen Losanteile aber der auf 
diesen Anteil verhältnismäßig entfallende Teilbetrag jenes Kaufpreises. Bruchteil- und 
Klassenlose sind als selbständige Lose anzusehen.
	        
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