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5. Freiheitsstrafen, die an Stelle nicht beizutreibender Geldstrafen gemäß §8§ 28,
29 des Reichsstrafgesetzbuchs festzusetzen sind, dürfen im einzelnen Verurteilungsfalle die
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
#6. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von Lotterien der in § 1 bezeich-
neten Art durch Aushängen, Auslegen oder Abdruck in den im Königreich Sachsen er-
scheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis 50 % bestraft.
8 7. Bezieht sich eine der in 88 1 bis 3 bezeichneten Handlungen auf eine außer-
halb Sachsens öffentlich veranstaltete und nicht mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern in Sachsen zugelassene Ausspielung beweglicher oder unbeweglicher Sachen, so
kommen die in den §§ 1 bis 3 angedrohten Strafen mit der Maßgabe zur Anwendung,
daß die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten Strafart und
der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags zu bestimmen ist.
8. Neben den nach §§ 2, 3 verwirkten Strafen ist auf Einziehung der den
Gegenstand der Tat bildenden Lose zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Die eingezogenen Lose sind zu vernichten.
6 .A Dieses Gesetz tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit diesem Tage tritt das
Gesetz gegen die Teilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterielose vom
4. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 128 flg.) außer Kragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 25. März 1904.
« Georg.
LS Georg von Metzsch.
Dr. Wilhelm Ruͤger.
Nr. 18. Bekanntmachung,
die Inwegfallstellung der auf die Entdeckung von Lotto-Kollekteuren aus—
gesetzten Belohnungen betreffend;
vom 21. März 1904.
W Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. April 1904 ab die unter Nr. 33 auf
Seite 147 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1836 veröffentlichte Be—