Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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5. Freiheitsstrafen, die an Stelle nicht beizutreibender Geldstrafen gemäß §8§ 28, 
29 des Reichsstrafgesetzbuchs festzusetzen sind, dürfen im einzelnen Verurteilungsfalle die 
Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. 
#6. Die Veröffentlichung der Gewinnresultate von Lotterien der in § 1 bezeich- 
neten Art durch Aushängen, Auslegen oder Abdruck in den im Königreich Sachsen er- 
scheinenden Zeitungen wird mit Geldstrafe bis 50 % bestraft. 
8 7. Bezieht sich eine der in 88 1 bis 3 bezeichneten Handlungen auf eine außer- 
halb Sachsens öffentlich veranstaltete und nicht mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern in Sachsen zugelassene Ausspielung beweglicher oder unbeweglicher Sachen, so 
kommen die in den §§ 1 bis 3 angedrohten Strafen mit der Maßgabe zur Anwendung, 
daß die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten Strafart und 
der Hälfte des angedrohten Höchstbetrags zu bestimmen ist. 
&# 8. Neben den nach §§ 2, 3 verwirkten Strafen ist auf Einziehung der den 
Gegenstand der Tat bildenden Lose zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Die eingezogenen Lose sind zu vernichten. 
6	.A Dieses Gesetz tritt am 1. April 1904 in Kraft. Mit diesem Tage tritt das 
Gesetz gegen die Teilnahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterielose vom 
4. Dezember 1837 (G.= u. V.-Bl. S. 128 flg.) außer Kragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 25. März 1904. 
« Georg. 
LS Georg von Metzsch. 
Dr. Wilhelm Ruͤger. 
  
Nr. 18. Bekanntmachung, 
die Inwegfallstellung der auf die Entdeckung von Lotto-Kollekteuren aus— 
gesetzten Belohnungen betreffend; 
vom 21. März 1904. 
W Allerhöchster Genehmigung wird vom 1. April 1904 ab die unter Nr. 33 auf 
Seite 147 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1836 veröffentlichte Be—
	        
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