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kanntmachung, die auf die Entdeckung der Lotto-Collecteurs ausgesetzte Belohnung be-
treffend, vom 3. Juni 1836 andurch aufgehoben.
Dresden, am 21. März 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gebhardt.
Nr. 19. Gesetz
zur Abänderung des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im
Umherziehen betreffend, vom 1. Juli 1878;
vom 26. März 1904.
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel J.
Der dritte, vierte und fünfte Absatz von § 4 des Gesetzes, die Besteuerung des Ge-
werbebetriebs im Umherziehen betreffend, vom 1. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 121 flg.)
in der Fassung des Gesetzes, die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts bei Streitig-
keiten über die Besteuerung der Wanderlager betreffend, vom 21. Juli 1900 (G.= u.
V.-Bl. S. 514 flg) werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Gegen diese Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der
Reklamation zu. Die Reklamation ist binnen drei Wochen schriftlich bei der Be-
hörde anzubringen, welche die angefochtene Entscheidung eröffnet hat. Die Frist
beginnt mit dem Tage dieser Eröffnung. Die Reklamation hat keine aufschiebende
Wirkung.
Die Reklamation ist vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu begründen; auch
liegt dem Steuerpflichtigen die Bescheinigung der zur Begründung des Rechts-
mittels vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen ob. Die als Bescheinigungs-
mittel eingereichten oder vorgelegten Urkunden sind wegen ihrer Einreichung oder
Vorlegung im Rechtsmittelverfahren dem Urkundenstempel nicht unterworfen.