Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

— 118 — 
Über die Reklamation entscheidet die Behörde, von der die angefochtene Ent— 
scheidung herrührt. 
Gegen die auf eingewendete Reklamation ergangene Entscheidung kann der 
Steuerpflichtige die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch Erhebung 
der Anfechtungsklage nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900 (G.-u. V.-Bl. S. 486 flg.) anrufen. Die Klage ist schrift- 
lich bei der Behörde anzubringen, welche die angefochtene Entscheidung eröffnet 
hat. Mit dem Tage dieser Eröffnung beginnt die Klagfrist. Die Klage hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
Artikel lI. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1904 in Kraft. Gegenüber Entscheidungen, 
die dem Steuerpflichtigen vorher eröffnet worden sind, finden noch die bisherigen Be- 
stimmungen Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 26. März 1904. 
Georg. 
Dr. Wilhelm Rüger. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.