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Nr. 22. Gesetz,
das Aufrücken der Richter in höhere Gehaltsklassen betreffend;
vom 8. April 1904.
Wagn, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
J.
Der § 16 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes vom 27. Januar 1877 und über die Zuständigkeit der Gerichte in Sachen der
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit enthaltend, vom 1. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 61)
wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
s16. Die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, die Präsidenten der
Landgerichte zu Zwickau, Bautzen, Plauen und Freiberg, die Oberlandesgerichts-
räte, die Landgerichtsdirektoren und die selbständigen Richter bei den Landgerichten
und Amtsgerichten rücken je unter sich nach dem Dienstalter in die höhere Ge-
haltsklasse auf, die selbständigen Richter aber nur bis zur Gehaltsklasse von
6600 einschließlich.
Ein Richter, ein Staatsanwalt oder ein Rat im Justizministerium, dessen
Gehalt bei seinem Eintritt in die Stelle eines Senatspräsidenten des Ober-
landesgerichts, eines Landgerichtspräsidenten, eines Oberlandesgerichtsrats oder
eines Landgerichtsdirektors höher ist als der für die niedrigste Gehaltsklasse der
neuen Stelle ausgeworfene Gehalt, bezieht den Differenzbetrag neben dem Ge-
halte der neuen Stelle, jedoch nicht über den für die höchste Gehaltsklasse der
neuen Stelle ausgeworfenen Betrag hinaus.
Die für die Bestimmung des Dienstalters maßgebenden Grundsätze werden
durch. Verordnung festgestellt.
Das Aufrücken der selbständigen Richter bei den Landgerichten und Amts-
gerichten in die Gehaltsklassen über 6600 “ sowie das Aufrücken der Richter
in höhere Dienststellen ist an die Reihenfolge des Dienstalters nicht gebunden.
II.
Aufgehoben werden
das Gesetz, Gehaltsverhältnisse der Mitglieder des Oberlandesgerichts betreffend,
vom 1. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 63 flg.) und