Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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beschäftigen, sind verpflichtet, an einer in die Augen fallenden Stelle der Werkstätte eine 
Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem Überarbeit stattfindet, vor Beginn der 
Uberarbeit einzutragen ist (§ 6 der Verordnung). 
  
Nr. 25. Bekanntmachung, 
das Domstiftliche Konsistorium zu St. Petri in Bautzen 
betreffend; 
vom 23. April 1904. 
Zur Nachachtung der Beteiligten wird über die Zusammensetzung des Domstiftlichen 
Konsistoriums zu St. Petri in Bautzen und den Geschäftsgang bei demselben folgendes 
bekannt gemacht. 
&# 1. Das Domstiftliche Konsistorium zu St. Petri in Bautzen setzt sich zusammen 
aus dem Dekan des Domstifts St. Petri als Vorsitzenden, drei geistlichen und einem 
weltlichen Beisitzer. 
Die geistlichen Beisitzer ernennt der Dekan aus der Reihe der Domkapitulare oder 
den übrigen katholischen Geistlichen der Oberlausitz. 
Als weltliches Mitglied fungiert der vom Dekan bestellte Rechtskonsulent des Dom- 
stifts, der zugleich das Amt eines Konsistorialsekretärs versieht. 
#2. Wegen der Vereidung der Mitglieder des Domstiftlichen Konsistoriums auf 
die Verfassung gemäß § 139 Absatz 1 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 
ist den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen nachzugehen. 
83. Die Beschlußfassung geschieht mittels Abstimmung. Bei dieser entscheidet die 
einfache Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 
64. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Domstiftlichen Konfistoriums bewendet es bei 
den Vorschriften der Verordnung vom 14. September 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 303 flg.). 
#5. Die vom Domstiftlichen Konsistorium auszustellenden Urkunden vollzieht der 
Vorsitzende, bei dessen Behinderung der dem Range nach nächststehende Beisitzer. 
Die für das Domstift St. Petri zu Bautzen auszustellenden Urkunden vollzieht der 
Dekan, bei dessen Behinderung der dem Range nach nächststehende Domkapitular.
	        
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