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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1904.
Juhalt: Nr. 29. Verordnung, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Entgegennahme gewisser Erklärungen
über Namensänderungen betr. S. 137. — Nr. 30. Verordnung, die Enteignung von Grundeigentum
zur Erbauung einer normalspurigen Nebenbahn von Siebenbrunn nach Markneukirchen betr. S. 138. —
Nr. 31. Verordnung, die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern im
Königlich Sächsischen Staatsdienste betr. S. 139. — Nr. 32. Landtagsabschied für die Ständeversamm-
lung der Jahre 1903 und 1904. S. 155. — Nr. 33. Finanzgesetz auf die Jahre 1904 und 1905. S. 159.
— Nr. 34. Berordnung, die praktische Beschäftigung der Regierungsbauführer bei Garnison -Baubeamten
betr. S. 160. — Nr. 35. Verordnung, die weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betr. S. 161. — Berichtigung. S. 162.
Nr. 29. Verordnung,
die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die Entgegennahme gewisser
Erklärungen über Namensänderungen betreffend;
vom 9. Mai 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird die Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und der zu dessen Ein- und Ausführung ergangenen Gesetze, vom 6. Juli 1899
(G.= u. V.-Bl. S. 203 flg.) in folgender Weise ergänzt:
1.
In den § 32 Absatz 1 werden als zweiter und dritter Satz folgende Vorschriften
eingeschaltet:
Ist der Ehegatte ein Sachse und hat er in Sachsen weder seinen Wohnsitz
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der Ehegatte seinen letzten Wohnsitz in Sachsen hatte. In Ermangelung
eines solchen Wohnsitzes wird das zuständige Amtsgericht von dem Justiz-
ministerium bestimmt.
Ausgegeben zu Dresden den 31. Mai 1904. 21