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Nr. 32. Landtagsabschied
für die Ständeversammlung der Jahre 1903 und 1904;
vom 19. Mai 1904.
W, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
usp. usw. ufsw.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde zusammen-
berufenen dreißigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung in § 119 der
Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Er-
klärungen in bezug auf die ständischen Beratungen des gegenwärtigen Landtags in folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die getreuen Stände
anlangt, so sind sie zum Teil
A. als erledigt zu erachten,
und zwar:
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der
betreffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dies geschehen:
1. wegen der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung
der Staatsschulden, durch die der ständischen Schrift vom 1. Dezember 1903 entsprechend
erlassene Bekanntmachung vom 11. Dezember 1903,
2. wegen der vorläufigen Erhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1904,
durch das Gesetz vom 1 2. Dezember 1903,
3. wegen Abänderung der Bestimmung in Absatz 2 von § 84 der Revidierten
Städteordnung, durch das Gesetz vom 25. Februar 1904,
4. wegen der Beteiligung an außersächsischen Lotterien, durch das Gesetz vom
25. März 1904,
5. wegen Abänderung des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher-
ziehen betreffend, vom 1. Juli 1878, durch das Gesetz vom 26. März 1904,
6. wegen des Aufrückens der Richter in höhere Gehaltsklassen, durch das Gesetz vom
8. April 1904,
7. wegen der Landestrauer, durch das Gesetz vom 25. April 1904;
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