Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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b) durch besonderes Dekret, in welchem Unsere Entschließungen auf die 
Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind: 
in betreff des Staatshaushalts-Etats auf die Jahre 1904 und 1905 nebst Er- 
gänzungen durch das Dekret vom 18. dieses Monats, in dessen Folge das mit den getreuen 
Ständen vereinbarte Finanzgesetz auf die erwähnten beiden Jahre unverweilt erlassen 
werden wird; 
c) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen und Anträge: 
1. wegen des Rechenschaftsberichts auf die Jahre 1900 und 1901, 
2. wegen der Nachträge 4, 5 und 6 zum ordentlichen Staatshaushalts-Etat auf 
die Jahre 1902 und 1903, 
3. wegen des Standes der Altersrentenbank, 
4. wegen der mittels Dekrets vom 1 1. November 1903 gegebenen Nachweisungen 
über die Einnahmen und Ausgaben bei dem Domänenfonds in den Jahren 1901 und 1902, 
5. wegen des mittels Dekrets vom 30. April 1904 vorgelegten, zwischen dem 
Staatsfiskus und der Stadtgemeinde Annaberg über die Veräußerung justizfiskalischer 
Grundstücke in Annaberg abgeschlossenen Vertrags; 
B. Vorlagen an die getreuen Stände, rücksichtlich deren es Unserer Entschließung 
noch bedarf: 
Den ständischen Anträgen entsprechend werden zur Veröffentlichung gelangen: 
1. das Gesetz, eine Abänderung der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 
betreffend, 
2. das Gesetz, die Abänderung einiger Bestimmungen im X. Abschnitt des Allge- 
meinen Baugesetzes für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900 betreffend, 
3. das Gesetz, die Erstreckung des Allgemeinen Berggesetzes auf den Erzbergbau in 
der Oberlausitz betreffend, 
4. das Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 5. Mai 1892 betreffend, 
5. das Gesetz, die israelitischen Religionsgemeinden betreffend, 
6. das Gesetz, den Staatshaushalt betreffend, 
7. das Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend, 
8. das Gesetz, die Altersrentenbank betreffend, 
9. das Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Aufnahme einer dreiprozentigen 
Rentenanleihe vom 4. Juli 1902 betreffend,
	        
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