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Bauherrn, Bauausführenden oder Bauleiters eine Wiederholung der Schluß-
prüfung (§ 161) oder einer der regelmäßigen Zwischenbesichtigungen (8 158)
sich nötig macht.
*167. Diese Gebühren berechnen sich bei Neubauten nach der Zahl der
Gebäudeeinheiten, welche sich dadurch ergeben, daß die Quadratmeterzahl der
nach dem planmäßigen Grundriß zu überbauenden Fläche mit der Zahl der Ge-
schosse vervielfältigt wird. Keller= und Dachgeschosse kommen hierbei nur dann
in Ansatz, wenn sie Wohn= oder Schlafräume enthalten oder zu gewerblichen
Zwecken dienen sollen.
Die Genehmigungsgebühr beträgt 6 Pfennig für die Gebäudeeinheit, min-
destens aber 2 Mark, die Besichtigungsgebühr 4 Pfennig für die Gebäudeeinheit,
mindestens aber 1 Mark 50 Pfennig. Die Beträge sind nach unten auf volle
5 Pfennig abzurunden.
Bei nicht massiven Feldscheunen, Schuppen und Gartenlauben sowie bei
Arbeiterwohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist nur die Hälfte der
Gebühren zu erheben. Eine Ermäßigung bis auf die Hälfte kann bei anderen
einfacheren Bauten, deren Prüfung keine erheblichen Bemühungen verursacht,
sowie bei der bloßen Wiederherstellung von durch Elementargewalt zerstörten
Baulichkeiten eintreten, sofern in diesem Falle besondere Billigkeitsgründe dafür
vorliegen.
170. Wird die Bauanzeige vor Beendigung des Genehmigungsverfahrens
zurückgezogen oder die Genehmigung eines Baues versagt, so ist nur die Hälfte
der Genehmigungsgebühr zu entrichten.
171. Denjenigen Gemeinden, deren Ortsbehörde, ohne selbst Baupolizei-
behörde zu sein, sich eine wirksame ÜUberwachung der Bauten nach Maßgabe des
§ 158 angelegen sein läßt, kann das Ministerium des Innern einen Teil der
Besichtigungsgebühren überweisen.
Auch können in diesen Gemeinden durch Ortsgesetz besondere Gebühren für
die nach § 158 vorzunehmende Überwachung der Bauten eingeführt werden,
wenn der Gemeinde durch die Einrichtung einer dauernden Uberwachung mittels
Sachverständiger besondere Kosten entstehen.
*173. Außerdem haben die Antragsteller an die Baupolizeibehörde eine
Gebühr zu entrichten, welche eine Mark für jedes volle Ar des von dem Plane
umfaßten Geländes, mindestens aber 30 Mark, beträgt. Ist die Aufstellung des
Planes im wesentlichen von einer Gemeinde besorgt worden, deren Ortsbehörde