Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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2. Die in der Tabelle F angegebenen Mauerstärken beziehen sich nicht auf Bund- 
wände (Holzfachwerk) und haben nur die Erzielung der nötigen Standsicherheit 
im Auge. Zur Erzielung genügenden Wärmeschutzes können in Fällen, wo es be- 
sonders geboten erscheint, an Stelle der nach Tabelle F 25 em stark gemauerten Teile 
massiver Umfassungen noch weitere Sicherungsmaßregeln, als: Verstärkung, Anordnung 
von Isoliermauern oder Wandverkleidungen vorgeschrieben werden. 
3. § 30 Ziffer 2 der Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 wird dahin ab- 
geändert: 
Die äußeren Umfassungsmauern der Dachwohnung müssen bei massiver Her- 
stellung mindestens 25 cm Stärke erhalten, wenn sie nicht aus Gründen des 
Wärmeschutzes noch stärker herzustellen sind. Senkrechte Umfassungen können 
mit geringerer Stärke ausgeführt werden, wenn ihnen z. B. durch Holzfachwerk 
die erforderliche Festigkeit und durch innere oder äußere Isolierungen genügender 
Schutz gegen Kälte und Feuchtigkeit verliehen wird. Die schrägen Dachflächen 
sind zwischen den Sparren entweder mit Ziegelaussatz oder Strohlehmausstakung 
oder anderen geeigneten Massen zu isolieren und außerdem noch mit Kalkputz- 
decke zu versehen. 
Dresden, den 20. Mai 1904. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Benndorf.
	        
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