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2. Die in der Tabelle F angegebenen Mauerstärken beziehen sich nicht auf Bund-
wände (Holzfachwerk) und haben nur die Erzielung der nötigen Standsicherheit
im Auge. Zur Erzielung genügenden Wärmeschutzes können in Fällen, wo es be-
sonders geboten erscheint, an Stelle der nach Tabelle F 25 em stark gemauerten Teile
massiver Umfassungen noch weitere Sicherungsmaßregeln, als: Verstärkung, Anordnung
von Isoliermauern oder Wandverkleidungen vorgeschrieben werden.
3. § 30 Ziffer 2 der Ausführungsverordnung vom 1. Juli 1900 wird dahin ab-
geändert:
Die äußeren Umfassungsmauern der Dachwohnung müssen bei massiver Her-
stellung mindestens 25 cm Stärke erhalten, wenn sie nicht aus Gründen des
Wärmeschutzes noch stärker herzustellen sind. Senkrechte Umfassungen können
mit geringerer Stärke ausgeführt werden, wenn ihnen z. B. durch Holzfachwerk
die erforderliche Festigkeit und durch innere oder äußere Isolierungen genügender
Schutz gegen Kälte und Feuchtigkeit verliehen wird. Die schrägen Dachflächen
sind zwischen den Sparren entweder mit Ziegelaussatz oder Strohlehmausstakung
oder anderen geeigneten Massen zu isolieren und außerdem noch mit Kalkputz-
decke zu versehen.
Dresden, den 20. Mai 1904.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Benndorf.