Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Vorbemerkung zur Tabelle E. 
Tabelle E gibt diejenige als gleichmäßig verteilt angenommene Gesamtbelastung an, die einem 
Balken höchstens zugemutet werden darf. — Als zulässige größte Biegungsbeanspruchung des Holzes 
auf 1 gem ist gerechnet: 
In Tabelle E 1: 50 kg (für Balken aus schwachem Bauholz 
-E2: 60 - - -m1ttlerem- 
- -B3.0 starkem - ). 
U 
H 
–– 
* 
A 
Uu 
Wenn, in der Mitte der freitragenden Balkenlänge gemessen, der ursprüngliche Stammesdurch- 
messer ohne die Rinde nicht unter 28 und nicht über 35 cm betrug, so gilt der Balken als „aus 
mittlerem Bauholz geschnitten“. Unterhalb oder oberhalb dieser Grenzen sind die Bezeichnungen 
schwaches oder starkes Bauholz anzuwenden. 
  
· Im Zweifelsfalle sind in der Regel folgende Grundsätze hinsichtlich der Querschnittsabmessungen 
(Breite und Höhe) geschnittener Balkenhölzer zu berücksichtigen: 
1. Für auf Biegung beanspruchte Balken ist der in der Mitte ihrer freitragenden Länge vorhandene 
Querschnitt maßgebend. 
2. Hat der Balken in der Mitte seiner freitragenden Länge keine Baumkanten, so darf er bei einer 
Höhe von mindestens 24 cm nach Tabelle E2, bei einer Höhe von mindestens 30 cm nach 
Tabelle E 3 belastet werden. 
3. Für Balken, die in der Mitte ihrer freitragenden Länge Baumkanten aufweisen, gilt Tabelle E2 
und E 3 nur dann, wenn die Höhe dieser Balken von Mitte bis Mitte Baumkante gemessen 
mindestens 24 oder 30 cm beträgt. Dus so ermittelte Maß gilt als „Höhe“ des Balkens 
im Sinne von Tabelle E2 und E33. · 
4. Nach Tabelle E 2 dürfen auch diejenigen 
Balken von kleinern Abmessungen belastet 
werden, die aus mittlerem oder starkem 
Bauholz durch Teilung gewonnen sind, was 
sich aus dem Verlauf der Jahresringe in 
der Regel stets leicht erkennen läßt (vergl. 
nebenstehende Figur). 
  
1804. 26
	        
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