Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

176 
Tabelle F. 
Zulässige Mauerstärken für einfache Wohngebäude. 
I. In Ziegelbau (massiv ohne zwischenliegende Luftschicht). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a. b. Z. d. e. 
Umfassungs. Mittelmauern Giebelmauern Giebelmauern Gemeinschaft- 
mauern mit mit Offnungen ohne Offnungen ohne Offnungen liche 
½sSur und mit und ohne und mit Brandmauern 
Balkenlast Balkenlast Balkenlast Balkenlast Balkenlast 
em em em em em 
6 
1. Im Dachboden 25 —- 25 « 25 25 
I — — — — 
2. In den beiden obersten Ge- 
schossen I 38 25 25 25 38 
3. Im dritten Geschoß von 
gerechnet 51 38 25 38 38 
4. Im vierten Geschoß von * 3 
gerechnet n 51 1 38 38 38 38 
5. Im Erdgeschoß bei fünf- 
geschossigen Gebäuden 64 51 38 51 51 
· 13 em mehr ggleich der 13 em mehr gleich der 1 13 em mehr 
6. Im Kellergeschoß als im Erdgeschoß- als im Erdgeschoß als im 
Erdgeschoß. stärke. Erdgeschoß. stärke. I Erdgeschoß. 
  
  
  
  
Liegen gegen die Standfestigkeit 25 cm starker Mittelmauern (nach Spalte b) besondere Be- 
denken vor, so kann die Baupolizeibehörde eine Verstärkung bis auf 38 cm verlangen. 
Brandmauern im Innern von Gebäuden erhalten mindestens die Stärken unter c; Umfassungs- 
brandmauern die Stärken unter d. 
Wenn hölzerne Bauteile in eine gemeinschaftliche Brandmauer eingebunden werden sollen, so 
ist sie an den betreffenden Stellen und nach der betreffenden Seite hin so zu verstärken, daß das 
Holzwerk von der Grenze noch mindestens 13 cm entfernt bleibt. Jedem Anlieger ist das Einbinden 
eiserner iger in die gemeinschaftliche Brandmauer gestattet, soweit sein Eigentums= oder Verfügungs- 
recht reicht 
Bei Ausführung der gemeinschaftlichen Brandmauern in Schaft und Schild müssen die Schäfte 
in Ziegeln mindestens 51 cm stark und 64 cm lang und dürfen höchstens 5,0 m von einander entfernt 
sein. Für die Schilder genügt in Ziegeln 25 cm Stärke, falls mindestens in jedem zweiten Geschosse 
zwischen die Schäfte und gleich stark mit diesen entweder Bögen gespannt oder Rollschichten eingelegt 
werden. Für das Kellergeschoß beziehentlich Fundament ist die Ausführung in Schaft und Schild 
unzulässig; für die Stärke gilt hier dasselbe, wie für die Umfassungsmauern. 
II. Bei Verwendung von sogenannten Sandsteingrundstücken tritt an 
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 42 cm, 
2 
Stelle 
- = (51 cm) é 53 cm (mit Horzelausfüllung 56 cm), 
= 2½½ (64 cm) - -64 em (— - 70 cmm), 
3 -(77 cm) - 75 cm ( — 84 em). 
III. Bei Verwendung von Bruchsteinen tritt an Stelle 
von 1½ Stein (38 cm) die Stärke von 45 cm, 
2 
- - (51 cem - - -60 cm 
-21J2-(64cm- - -75 cem, 
: 3 - (77 cm) „ - -90 cm. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.