Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die Liquidationen werden von derjenigen Behörde, welcher die Bescheinigung der 
Richtigkeit der eingestellten Durchschnittspreise obliegt, an die zuständige Korpsintendantur 
eingesandt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt unter dem 1. Juni dieses Jahres in Kraft. 
Dresden, den 16. Mai 1904. 
Ministerium des Innern. Kriegsministerium. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Merz. Bartcky. 
Günther. 
  
  
Nr. 39. Bekanntmachung, 
die weitere Ausführung des Reichs-Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes 
vom 3. Juni 1900 betreffend; 
vom 21. Mai 1904. 
Mit Bezug auf die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Januar 1903 
zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau usw., sowie auf die derselben unter O beigedruckten, vom Bundesrat erlassenen 
Ausführungsbestimmungen (G.= u. V.-Bl. 1903 S. 75 flg.) in Verbindung mit der 
Bekanntmachung vom 31. März 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 409 flg.) wird die Bekannt- 
— machung des Reichskanzlers vom 9. dieses Monats, insoweit dieselbe eine weitere Ab— 
änderung der Ausführungsbestimmungen D zum Reichs-Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
gesetze betrifft, hiermit nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 21. Mai 1904. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dietze.
	        
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