Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Wekianntmachung, 
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen D zum 
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz und der Fleischbeschau-Zollordnung. 
Vom 9. Mai 1904. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 140.) 
Der Bundesrat hat beschlossen, 
I. den § 10 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau- 
gesetze (Zentralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 34), wie folgt, zu fassen: 
810. 
(1.) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht 
zu betrachten. 
(2.) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu ver— 
stehen, bei dem die Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Be— 
arbeitung zu erfahren und ohne aus der zollamtlichen Kontrolle oder — im 
Pofstverkehr — aus dem Gewahrsame der Postverwaltung zu treten. 
(s.) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der 
unmittelbaren Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im 
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches 
zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den 
freien Verkehr ausgeschlossen ist. 
usw. usw. 
Berlin, den 9. Mai 1904. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky.
	        
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