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Wekianntmachung,
betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen D zum
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetz und der Fleischbeschau-Zollordnung.
Vom 9. Mai 1904.
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 140.)
Der Bundesrat hat beschlossen,
I. den § 10 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleischbeschau-
gesetze (Zentralblatt für 1902, Beilage zu Nr. 22 S. 34), wie folgt, zu fassen:
810.
(1.) Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht
zu betrachten.
(2.) Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu ver—
stehen, bei dem die Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Be—
arbeitung zu erfahren und ohne aus der zollamtlichen Kontrolle oder — im
Pofstverkehr — aus dem Gewahrsame der Postverwaltung zu treten.
(s.) Bei der Überführung von Fleisch auf ein Zollager gilt der Fall der
unmittelbaren Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im
Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches
zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den
freien Verkehr ausgeschlossen ist.
usw. usw.
Berlin, den 9. Mai 1904.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Posadowsky.