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gelegt oder wenn die Mutung zurückgewiesen wird oder wenn das auf sie verliehene
Bergbaurecht erlischt.
Die Zustimmung gilt nicht als Verzicht auf Vergütung von Bergschäden.
5. Hat der Grundeigentümer oder im Falle von § 3 Aksatz 2 der Verwalter die
Zustimmung erteilt, so kann, solange sie wirksam ist, für dieselben Mineralien in dem-
selben Grubenfelde die Zustimmung nicht nochmals wirksam erteilt werden.
Das aus der Zustimmung erlangte Recht wirkt gegenüber den Nachfolgern im Eigen-
tume, ist übertragbar und geht auf die Erben über.
& 6. Der Muter hat bei Verlust seines Mutungsrechtes auf Erfordern dem Berg-
amte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist hinsichtlich aller Flurstücke, welche
das gemutete Feld ganz oder teilweise umfaßt, beglaubigte Menselblattkopien und be-
glaubigte Abschriften der Eintragungen in der ersten und zweiten Abteilung des Grund-
buchblattes einzureichen.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der zum Nachweise der Berechtigung des Ausstellers der
Zustimmung etwa weiter erforderlichen Unterlagen.
7. Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 finden auf Schurfgesuche und unterirdische
Hilfsbaue in unverliehenem Felde entsprechende Anwendung.
Wird vom Schürfer innerhalb der Schurffrist gemutet, so bedarf es, soweit der
Grundeigentümer oder im Falle des § 3 Absatz 2 der Verwalter dem Schurfgesuche
zugestimmt hat, zur Mutung keiner anderweitigen Zustimmung.
S,Das Unterirdische von Flurstücken der in § 2 Absatz 1 angegebenen Art gilt
nicht als freies Grubenfeld im Sinne von § 168 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen
Berggesetzes.
8 9. Erstreckt sich ein verliehenes Bergbaurecht auf ein Flurstück der in § 2 Absatz 1
bezeichneten Art, so ist der Grundeigentümer oder im Falle des § 3 Absatz 2 der Ver-
walter jederzeit berechtigt, die Grubenrisse und Grubenrißduplikate der Bergbehörde
einzusehen oder sich auf seine Kosten Kopien derselben anfertigen zu lassen.
# 10. Werden Mutungen oder Schurfgesuche, welche dieselben Mineralien in dem-
selben Grubenfelde zum Gegenstande haben, am 1. Juli 1904 angebracht, so bestimmt,
soweit sie einander ausschließen, das Bergamt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres
Einganges nach freiem Ermessen, welcher Mutung oder welchem Schurfgesuche das Vor-
recht zukommt.
Der Wirksamkeit der nach § 2 erforderlichen Zustimmung steht nicht entgegen, daß
die Urkunde über die Erteilung vor dem 1. Juli 1904 ausgestellt worden ist. Die in