Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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gelegt oder wenn die Mutung zurückgewiesen wird oder wenn das auf sie verliehene 
Bergbaurecht erlischt. 
Die Zustimmung gilt nicht als Verzicht auf Vergütung von Bergschäden. 
5. Hat der Grundeigentümer oder im Falle von § 3 Aksatz 2 der Verwalter die 
Zustimmung erteilt, so kann, solange sie wirksam ist, für dieselben Mineralien in dem- 
selben Grubenfelde die Zustimmung nicht nochmals wirksam erteilt werden. 
Das aus der Zustimmung erlangte Recht wirkt gegenüber den Nachfolgern im Eigen- 
tume, ist übertragbar und geht auf die Erben über. 
& 6. Der Muter hat bei Verlust seines Mutungsrechtes auf Erfordern dem Berg- 
amte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist hinsichtlich aller Flurstücke, welche 
das gemutete Feld ganz oder teilweise umfaßt, beglaubigte Menselblattkopien und be- 
glaubigte Abschriften der Eintragungen in der ersten und zweiten Abteilung des Grund- 
buchblattes einzureichen. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der zum Nachweise der Berechtigung des Ausstellers der 
Zustimmung etwa weiter erforderlichen Unterlagen. 
&# 7. Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 finden auf Schurfgesuche und unterirdische 
Hilfsbaue in unverliehenem Felde entsprechende Anwendung. 
Wird vom Schürfer innerhalb der Schurffrist gemutet, so bedarf es, soweit der 
Grundeigentümer oder im Falle des § 3 Absatz 2 der Verwalter dem Schurfgesuche 
zugestimmt hat, zur Mutung keiner anderweitigen Zustimmung. 
&# S,Das Unterirdische von Flurstücken der in § 2 Absatz 1 angegebenen Art gilt 
nicht als freies Grubenfeld im Sinne von § 168 Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen 
Berggesetzes. 
8 9. Erstreckt sich ein verliehenes Bergbaurecht auf ein Flurstück der in § 2 Absatz 1 
bezeichneten Art, so ist der Grundeigentümer oder im Falle des § 3 Absatz 2 der Ver- 
walter jederzeit berechtigt, die Grubenrisse und Grubenrißduplikate der Bergbehörde 
einzusehen oder sich auf seine Kosten Kopien derselben anfertigen zu lassen. 
# 10. Werden Mutungen oder Schurfgesuche, welche dieselben Mineralien in dem- 
selben Grubenfelde zum Gegenstande haben, am 1. Juli 1904 angebracht, so bestimmt, 
soweit sie einander ausschließen, das Bergamt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres 
Einganges nach freiem Ermessen, welcher Mutung oder welchem Schurfgesuche das Vor- 
recht zukommt. 
Der Wirksamkeit der nach § 2 erforderlichen Zustimmung steht nicht entgegen, daß 
die Urkunde über die Erteilung vor dem 1. Juli 1904 ausgestellt worden ist. Die in
	        
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