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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1904.
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JInhalt: Nr. 42. Verordnung, die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts
betr. S. 191. — Nr. 43. Verordnung, die Errichtung einer Korrektionsanstalt für Männer zu Sachsen-
burg betr. S. 192.
Nr. 42. Verordnung,
die Vollstreckung von Gefängnisstrafen an Personen männlichen Geschlechts
betreffend;
vom 3. Juni 1904.
Nochdem die neuerrichtete Gefängnisstrafanstalt zu Bautzen fertiggestellt, ferner beschlossen
worden ist, vom 1. Juli 1904 ab die Strafanstalt für männliche jugendliche Gefängnis-
sträflinge von Sachsenburg nach Bautzen zu verlegen und sie als eine räumlich gesonderte
Abteilung der neuen Anstalt einzurichten, wird mit Allerhöchster Genehmigung unter
Aufhebung der Bestimmungen unter Ziffer 3 und 5 im zweiten Absatze der Verordnung
vom 19. November 1889 (G.= u. V.-Bl. S. 99) in bezug auf die Einlieferung männ-
licher Gefängnissträflinge in die Landesstrafanstalten folgendes verordnet:
Vom 1. Juli 1904 ab sind einzuliefern:
1. Personen männlichen Geschlechts, die längere als einmonatige Gefängnis-
strafe zu verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die
Abteilung für Jugendliche der Strafanstalt Bautzen,
2. Personen männlichen Geschlechts, die längere als dreimonatige Gefängnis--
strase zu verbüßen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Straf-
vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat
a) in den Landgerichtsbezirken Bautzen und Dresden
in die Strafanstalt zu Bautzen,
Ausgegeben zu Dresden den 15. Juni 1904. 31