Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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b) in den Landgerichtsbezirken Leipzig und Freiberg 
in die Strafanstalt zu Hoheneck, 
c) in den Landgerichtsbezirken Chemnitz, Plauen und Zwickau 
in die Strafanstalt zu Zwickau. 
3. Die in der Abteilung für Jugendliche zu Bautzen befindlichen Gefangenen verbleiben, 
wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet und noch Strafe zu verbüßen haben, in 
der Strafanstalt Bautzen. 
Dresden, am 3. Juni 1904. 
Minifterien des Innern und der Juftiz. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Dr. Apelt. Kirsch. 
Dilßner. 
  
  
Nr. 43. Verordnung, 
die Errichtung einer Korrektionsanstalt für Männer zu Sachsenburg 
betreffend; 
vom 3. Juni 1904. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, nach Verlegung der jugendlichen 
männlichen Gefängnissträflinge von Sachsenburg nach Bautzen die Anstalt zu Sachsen- 
burg vom 1. Juli dieses Jahres ab als Korrektionsanstalt für Männer zu verwenden, 
unter Belassung der bereits dort befindlichen Korrektionsanstalt für männliche Jugend- 
liche (zu vergl. Bekanntmachung vom 23. August 1867 — G.= u. V.-Bl. S. 224—), 
die unter der Bezeichnung „Abteilung für Jugendliche“ ein Teil der Korrektionsanstalt 
wird. 
Vom 1. Juli 1904 ab sind die über 18 Jahre alten Personen männ- 
lichen Geschlechts, über die von den Kreishauptmannschaften Chemnitz und 
Zwickau die korrektionelle Nachhaft verhängt wird, in die Korrektionsanstalt zu 
Sachsenburg einzuliefern, wogegen es dabei bewendet, daß die von den übrigen Kreis- 
hauptmannschaften über Personen gleicher Art verhängte korrektionelle Nachhaft in der 
Korrektionsanstalt zu Hohnstein vollstreckt wird.
	        
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