Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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82. 
In der Bekanntmachung, die anderweite Abgrenzung der Berginspektionsbezirke be— 
treffend, vom 1. April 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 25) werden in Absatz 1 hinter „Alten- 
berger Revier“ die Worte: 
„sowie im Bautzener Regierungsbezirke“ 
eingeschaltet. 
83. 
In der Verordnung zur Ausführung der 88 68 und 75 des Gesetzes vom 2. April 
1884, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des V. Abschnittes Kap. II 
des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 betreffend, vom 1. April 1898 
(G.= u. V.-Bl. S. 27) werden im § 1 hinter „Freiberg II/ die Worte: „mit Ausnahme 
des Erzbergbaues im Bautzener Regierungsbezirke“ und bei der Bestimmung der Zu- 
ständigkeit des Bergschiedsgerichts Zittau hinter „Dresden“ die Worte: „und für den 
Erzbergbau im Bautzener Regierungsbezirke"“ eingeschaltet. 
84. 
Bedarf eine Mutung nach § 2 des Gesetzes zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des 
Grundeigentümers, so hat das Bergamt denjenigen, der die Zustimmung erteilt hat, oder 
wenn dem Bergamte bekannt ist, daß ein anderer an dessen Stelle getreten ist, diesen von 
der Verleihung des Bergbaurechts oder jeder sonstigen Erledigung der Mutung sowie 
von dem Erlöschen des Bergbaurechts zu benachrichtigen. 
Diese Vorschrift findet auf Schurfgesuche und unterirdische Hilfsbaue in unver- 
liehenem Felde entsprechende Anwendung. 
85. 
Das Bergamt ist ermächtigt, in Fällen, welche ihm hierzu geeignet erscheinen, von 
der Einforderung beglaubigter Menselblattkopien abzusehen und sich statt ihrer mit be- 
glaubigten Bausen der auf dem Menselblatte dargestellten Begrenzungslinien (Mensel- 
blattbausen) zu begnügen. 
Sind für eine Flur Menselblätter noch nicht angefertigt oder die vorhandenen nicht 
anwendbar, so sind vorbehältlich weiterer Anforderungen in der Regel die beglaubigten 
Kopien oder Bausen des Flurkrokis einzureichen. 
Ob und inwieweit bei Grubenfeldern, welche sich nur über einen Teil einer Flur 
erstrecken, zur Gewinnung natürlicher Vergleichspunkte die zeichnerischen Unterlagen sich 
auch auf außerhalb des gemuteten Grubenfeldes liegende Teile der Flur zu erstrecken 
haben, bleibt dem Ermessen des Bergamts überlassen.
	        
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