Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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86. 
Anträge auf Erteilung von beglaubigten Kopien oder Bausen eines Menselblattes 
oder eines Flurkrokis sind an das Zentralbureau für Steuervermessung im Finanz— 
ministerium zu richten. 
Die Beglaubigung geschieht durch Aufdrückung des Dienststempels des Zentral- 
bureaus für Steuervermessung oder des von ihm mit der Anfertigung beauftragten tech- 
nischen Steuerbeamten (Vermessungsingenieurs). 
Für die Erledigung der Anträge sind Kosten nach Maßgabe von § 5 der Verordnung, 
die Fertigung der geodätischen Unterlagen bei Grundstücksteilungen durch die technischen 
Steuerbeamten betreffend, vom 13. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 403) zu be- 
rechnen, wobei an Stelle der dort angezogenen Bestimmungen der Taxordnung für die 
Feldmesser vom 19. Dezember 1872 die entsprechenden Vorschriften der durch Verord- 
nung vom 1. Oktober 1892 bekannt gemachten neuen Taxordnung (G.= u. V.-Bl. 
1892 S. 403) anzuwenden sind. 
Dresden, am 7. Juni 1904. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. Für den Minister: 
Kirsch. 
Naumann. 
  
Nr. 47. Gesetz, 
eine Abänderung von 8 137 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 5. Mai 1892 betreffend; 
vom 1. Juni 1904. 
Wan, Georg, von GOTTES Gnaden Kdnig von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel 1. 
An Stelle des ersten und zweiten Absatzes des § 137 des Gesetzes vom 25. August 
1876 in der Fassung vom 5. Mai 1892 treten folgende Bestimmungen:
	        
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