Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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trotzdem die Beihilfen unter Zugrundelegung des Satzes von zwei Pfennigen zu ge— 
währen. 
Außerdem kann den Besitzern von Fabriketablissements, wenn sie Fabrikfeuerwehren 
halten, welche mit den nötigen Löschgeräten versehen sind, den unter c gedachten Erforder- 
nissen entsprechen und in den öffentlichen Dienst gestellt werden, von der Brandver- 
sicherungskammer eine Beihilfe von vier Prozent der von dem Etablissement zu zahlenden, 
beziehentlich nach Absatz 2 zu berechnenden Brandkassenbeiträge bewilligt werden. 
Solchenfalls werden bei Berechnung der der Gemeinde, zu welcher das Etablissement ge- 
hört, zu gewährenden Beihilfe die Brandkassenbeiträge des Etablissements von denjenigen 
der Gemeinde in Abzug gebracht; solchen Gemeinden jedoch, welche eine Beihilfe von 
mehr als vier Prozent zu beanspruchen haben, ist auch auf die Brandkassenbeiträge des 
Etablissements eine Beihilfe zu gewähren, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen 
vier Prozent und dem der betreffenden Gemeinde zustehenden Satze von fünf bis zwölf 
Prozent. 
Artikel 2. 
Auch im Falle von § 137 Absatz 1 unter h sind die nach § 18 des Gesetzes vom 
28. August 1876 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Mai 1892 von den privaten 
Feuerversicherungs-Unternehmungen und die von der freiwilligen Abteilung der Landes- 
anstalt zu entrichtenden Beihilfen nur nach Höhe von acht Prozent der Jahres-Prämien- 
einnahme beziehentlich der Brandversicherungsbeiträge zu leisten. 
Artikel 3. 
Das Gesetz tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. 
Dresden, den 1. Juni 1904. 
Georg. 
Georg von Metzsch. 
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Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söbne, Dresden.
	        
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